Ratsprotokoll vom 25. Juli 1862

Gebäcke aus Weizenmehl von verschiedener Güte. 2. Beschweren sich die Bäcker insbesondere über die Verluste, welche sie beim Weizenbrod erleiden. 3. Ist das Weizenbrod kein, nahmentlich für die arbeitende Klasse so nothwendiges Lebensbedürfniß, wie Roggenbrod. 4. Ist nur durch Aufgeben des Satzes für Weizenbrod zu erwarten, daß solches Gebäck von allen Gattungen in guter Qualität erzeugt werde. 5. Entspricht das Aufgeben des Satzes am richtigsten dem Prinzipe der Gewerbefreiheit und unbeschränkten Concurrenz. Jedoch waren diese zwei Comité Mitglieder der Ansicht, daß dieses Aufgeben des Satzes für Weizenbrod einstweilen nur probeweise stattzufinden habe. Drei andere Mitglieder des Comités glauben jedoch zu einem Aufgeben des Satzes für Weizenbrod nicht einrathen zu sollen, weil 1. Gerade bei dem Umstande,

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