Ratsprotokoll vom 11. Juli 1862

Vertrage dto 8. Oktbr 1861 gar keine Vortheile, hingegen stehen aber derselben, wenn sie den Vertrag für die Folge fortsetzen wollte, große Verantwortung und Kosten bevor, besonders wenn die rücksichtlich der Verzehrungssteuer beantragten und im Zuge stehenden Aenderungen ins Leben tretten sollten. Um also in dieser Angelegenheit mit Sicherheit vorzugehen, und der Stadtgemeinde für die Folge mögliche Kosten zu beseitigen, stelle ich den Antrag daß der fragliche Verzehrungssteuer Abfindungsvertrag dto 8. Oktbr 1861 von der Gemeinde der Stadt Steyr nicht weiter fortgesetzt, sondern bis 15. Juli 1862 bei der kk. Finanzbehörde in Linz aufgekündet werde. Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage. 3520Das Amt relationirt, daß die gegenwärtige Hundeversteuerung mit Ende July 1862 erlösche, und daß daher wegen weiterer Einhebung dieser Abgabe der Beschluß zu faßen sey.

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