Ratsprotokoll vom 11. Juli 1862

steuerpflichtiger Partheien ist mit vielen Schwierigkeiten, Zeitaufwand und Kosten verbunden, und wird überdieß eine genaue Controlle vorzüglich bei Führung der Register erfordert. Würde die Gemeinde der Stadt Steyr ihren Verzehrungssteuer Abfindungs Vertrag dto 8. Oktbr 1861 noch weiter fortsetzen, so müßte selbe zur Vornahme der Beschreibung und Durchführung der Controlle mehrere Beamte aufnehmen, was der Stadtgemeinde bedeutende Kosten verursachen würde. Aber abgesehen davon, ist es eine sehr bekannte Sache, daß, wenn die Gemeindeverwaltung mit der Repartition und Vertheilung des auch die einzelnen Steuerpflichtigen entfallenden Verzehrungssteuerbetrages noch so genau und gewissenhaft vorgeht, immerhin ein gewißes Mißtrauen herrsche, und daß viele der Steuerpflichtigen ihre Verzehrungssteuerbeträge lieber an einen Privatpächter als an die Gemeinde bezahlen werden. Die Gemeinde, wie die Repartition und Vertheilung nachweißt, zieht aus dem Verzehrungssteuer Abfindungs-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2