Ratsprotokoll vom 8. April 1862

Gegen die Giltigkeit der Wahlen sind binnen 8 Tagen nach beendeten Wahlakte beim Gemeinderathe Einwen- dungen anzubringen. Laut Amtsrelation sind sol- che Einwendungen in der ge- setzlichen Frist nicht erhoben worden. Nachdem nun der erwähnte Reklamationstermin abge- laufen ist, so werden hiemit im Grunde obiger gesetzlicher Vorschrift die Wahloperate der 3 Wahlkörper mit dem Antrage in Vorlage gebracht: Der löbliche Gemeinderath wolle die Beendigung der bisherigen Wahlverhandlun- gen sowie das Resultat der- selben, welches durch Vorlesung der Protokolle der 3 Wahlkör- per mitgetheilt wird, deren Operate hiemit entsiegelt werden, zur geneigten Kenntniß nehmen und bei dem Umstande als in der abge- laufenen gesetzlichen Frist ge- gen die Wahlen der 3 Wahlkämpfer keine Einwendungen vorge- bracht wurden und auch sonst

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