Ratsprotokoll vom 8. April 1862

Gegen die Giltigkeit der Wahlen sind binnen 8 Tagen nach beendeten Wahlakte beim Gemeinderathe Einwendungen anzubringen. Laut Amtsrelation sind solche Einwendungen in der gesetzlichen Frist nicht erhoben worden. Nachdem nun der erwähnte Reklamationstermin abgelaufen ist, so werden hiemit im Grunde obiger gesetzlicher Vorschrift die Wahloperate der 3 Wahlkörper mit dem Antrage in Vorlage gebracht: Der löbliche Gemeinderath wolle die Beendigung der bisherigen Wahlverhandlungen sowie das Resultat derselben, welches durch Vorlesung der Protokolle der 3 Wahlkörper mitgetheilt wird, deren Operate hiemit entsiegelt werden, zur geneigten Kenntniß nehmen und bei dem Umstande als in der abgelaufenen gesetzlichen Frist gegen die Wahlen der 3 Wahlkämpfer keine Einwendungen vorgebracht wurden und auch sonst

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