Ratsprotokoll vom 5. Juli 1861

3838. Das Expedit zeigt an, daß die gegenwärtige Hundeversteuerung mit Ende July erlösche, und daß daher wegen weiterer Einhebung dieser Abgabe ein Beschluß zu faßen sey. Da die Verhältniße, welche bei Einführung der Hundesteuer maßgebend besonders ins Auge gefaßt werden unverändert geblieben sind, und die sanitätspolizeilichen Zwecke den Fortbestand wünschenswerth und nothwendig erscheinen lassen, so wird der Antrag gestellt: Es sei die Wiederversteuerung der Hunde für das Jahr 1861/62 vom Monat August l.J. bis Ende July 1862 unter den in der Kundmachung des vorigen Jahres aufgeführten Modalitäten mit dem Beifügen zu veranlassen, daß die Verpflichtung zur Einzalung der Steuer bis Ende August l.J. bei dem Armen Instituts Kassier

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