Ratsprotokoll vom 31. Mai 1861

sie vertragsmäßig für diesen speziellen Zweck auch brachte, können dieser Gemeinde gegen den Wortlaut der Ver- trags Urkunde nicht zuge- muthet und aufgebürdet werden, wenn es sich darum handelt, das durch diese Opfer erstandene Gebäude zu einem ganz anderen Zwecke zu verwenden, ohne die Zu- stimmung der Gemeinde vor- erst für nöthig zu erachten. Die Gemeinde wünscht, daß in diesem erwähnten Gebäude der kk. Gerichtshof, welcher für den ganzen Kreis Steyr Recht spricht, nicht aber eine kleine Bezirksbehörde in selben untergebracht werde. Die Gemeinde Steyr glaubt, daß sie angesichts der Opfer die sie gebracht und der Ver- tragsrechte die sie erworben, zur Äußerung dieses Wunsches auch berechtiget sey. Die Gemeinde Steyr glaubt endlich, sich der vollen Ueber- zeugung hingeben zu dürfen,

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