Ratsprotokoll vom 17. Dezember 1860

des Jahres die sämtlichen Mitglieder des Gemeinderathes ihre nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorgeschriebene kontrollirende Wirksamkeit bezüglich der kassaämtlichen Gebarung bethätiget haben. So entfällt am Schluße des Verwaltungsjahres die Nothwendigkeit einer von eigends hiezu zu bestellenden Organen vorzunehmenden RechnungsRevision, welche mir den gleichen Werth einer derart normirten, vom Gemeinderathe selbst ausgehenden und allmonatlich gepflogenen Kontrole haben kann; so und nur so allein ist es möglich, daß sowohl der Bürgermeister als auch der Gemeinderath zu jeder Zeit von der steten Evidenz der sämtlichen Empfänge und Ausgaben in jedem Verwaltungszweige der Kommune sich befinden. Die nach diesem Vorgange sich ergebenden Kasse MonatsAbschlüße werden von mir in einem eigenen Tableau zusammengestellt und liegen hier im

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