Ratsprotokoll vom 14. August 1860

als ihr bezüglich der von ihr zur Einhebung übernohmenen Verzeh- rungssteuer von der hohen k.k. Finanz Landesdirektive Wien mit dem Erlaße vom 4. April 1860 Z. 8452/992 genehmigten Abfindungsprotokolle eingeräumt worden ist. Unter diesen Verhältnissen kann die von den Vorstehern eingebrachte Zurücklegung der hierortigen Aufkündigung nicht beachtet werden; und es wird unter Einem die Wirths- und Fleischerkommune beauftragt, behufs der Repartition der Verzehrungssteuer auf die ein- zelnen Mitglieder ein genaues Verzeichniß vorzulegen, woraus die Beträge zu ersehen sind, welche jeder einzelne Steuer- pflichtige nach dem Umfange seines Gewerbsbetriebes gemäß dem abgefundenen Pauschalbetrag an die Ge- meinde jährlich zu entrich- ten haben wird; dieses Ver- zeichniß hat binnen 14 Tagen hieher in Vorlage gebracht zu werden.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2