Ratsprotokoll vom 14. August 1860

und Wirthskommune erklärt, die Entrichtung der Verzehrungssteuer unter den gleichen von der Gemein- de Steyr übernehmenen Verbind- lichkeiten und Rechten wie selbe in dem eingesehenen Vertrage enthalten sind, zu übernehmen. Nachdem diese beiden Protokolle die Grundlage bilden auf welcher mit der Fleischer und Wirthskom- mune das dießfällige Abfin- dungsprotokoll zwischen ihnen und dem Gemeindeamte zu Steyr am 22. April 1860 hinsichtlich der obgedachten Steuerentrichtung abgeschlossen worden ist, so geht ganz unbestritten und klar hervor, daß jene Steuereinhebung für den II. Semester 1860 unbe- dingt, dagegen für das Verwal- tungsjahr 1861 jedoch nur bedingt abgeschlossen werden konnte, weil die Gemeinde, wie die gedachten Vorsteher durch die Einsicht des Abfindungsprotokolles zwischen dem hohen Aerar und der Stadtge- meinde sich überzeugt und Kennt- niß erhalten haben, keine grö- ßeren Rechte an die gedachten Kommunen übertragen konnte,

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