Ratsprotokoll vom 14. August 1860

oder selbst besorgen, welche natürlicher Weise über ihre getroffenen Bestimmungen und sonstiges Verfahren schuldig sind, der Stadtgemeinde vollkommene Rechenschaft zu geben, indem nur die Stadtgemeinde gegenüber der k.k. Finanzbehörde verantwortlich bleibt, und diese sich nur an die Agenten wenden wird und kann; daher die aufgenohmenen Abfindungsprotokolle mit den Herrn Huber und Krenklmüller, Vorsteher der Wirthskommune und den Herrn Kammerhofer und Pepöck, Vorsteher der Fleischhauer nach dem Willen der Stadtgemeinde gekündet, respective jederzeit annullirt werden können, und die letztere jederzeit berechtigt sein muß, in die selbstständige Ausübung der ihr mit dem Verzehrungssteuer Abfindungsverträge eingeräumten Rechte eingetretten, um so mehr, als die dringend gebothene, vom Publikum allseitig gewunschene Durchführung der Abfindungen mit Berücksichtigung des Rechtes der ämtlichen Zuweisung und der in

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