Ratsprotokoll vom 14. August 1860

aufgenommenen Abfindungsprotokolle wird der Import tarifmäßig besteuert und nach den im Gesetze begründeten Vorschriften vorgegangen. Während ein Theil der den Consumo vermittelnden Gewerbsleute die Wohlthat der Abfindung durch Entrichtung eines Pauschalbetrages genießt, muß ein anderer Theil sich gegen seinen Willen der tarifmäßigen Besteuerung unterziehen. Der Beistand dieses Verhältnißes hat bereits im Amte zu häufigen Beschwerden der hierin betroffenen Gewerbsleute geführt, welche den Schutz ihres Gewerbsbetriebes nachsuchend, vorzüglich die Klage geltend machen, daß ihnen die so gewunschene Abfindung verweigert werde. Die Ursachen hievon liegen klar am Tage. Indem ich alle anderen Wahrnehmungen mit Stillschweigen übergehe, und die höheren Rücksichten von meinem Standpunkte im Auge habe, drängt sich mir die Nothwendigkeit auf, jenen Zustand

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