Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

und öffentlich im Hause. Der Inspizieret überwacht die richtige Auszalung. Die Aufnahme der Unterstand¬ ler geschieht über Antrag des Referenten durch das Comite /: Stadtrath :/. der Referent hat über die Pfründner und Unterstandler ein genaues Verzeichniß zu führen und dasselbe in steter Evidenz zu halten. Die Aufnahme eines Obmannes in den Stiftungshäusern geschieht von den Referenten im Einverständnisse mit den Hausinspizienten. Bei der Besetzung der Obmannsstelle im Sondersiechenhause ist auch die Meinung des Referenten für das Armen Institut einzuhohlen. Können sich der Referent und der Inspizient bei dieser Aufstellung nicht vereinigen, so entscheidet der Gemeinderath, dem überhaupt die Genehmigung dieser Anstellung vorbehalten ist. Diese Obmänner werden mit einer besonderen Instruktion betheilt, in welcher ihnen

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