Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

und öffentlich im Hause. Der Inspizieret überwacht die richtige Auszalung. Die Aufnahme der Unterstand¬ ler geschieht über Antrag des Referenten durch das Comite /: Stadtrath :/. der Referent hat über die Pfründner und Unterstand- ler ein genaues Verzeichniß zu führen und dasselbe in steter Evidenz zu halten. Die Aufnahme eines Obmannes in den Stiftungshäusern geschieht von den Referenten im Einver- ständnisse mit den Hausinspizi- enten. Bei der Besetzung der Obmannsstelle im Sonder- siechenhause ist auch die Meinung des Referenten für das Armen Institut einzuhohlen. Können sich der Referent und der Inspizient bei dieser Aufstellung nicht vereinigen, so entscheidet der Gemeinderath, dem über- haupt die Genehmigung dieser Anstellung vorbehalten ist. Diese Obmänner werden mit einer besonderen Instruk- tion betheilt, in welcher ihnen

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