Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

13. März d. J. wurde die Abfas- sung von Instruktionen für den Hausinspizienten und den Obmann des Sondersiechenhauses beschlossen, damit dieselben die bei Ausübung ihrer übernommenen Verpflichtungen einen Anhalts- punkt in wie weit selbe bei An- Schaffungen von Erfordernissen, bei Schlichlung der Streitigkeiten und nahmentlich bei der Be- handlung der Irrsinnigen vorzugehen haben. Dieser Beschluß machte bei mir die schon längst gefühlte Ansicht rege, daß auch für den jeweiligen Referenten und die anderen Hausinspi- zienten und Obmänner zu Theil werden soll, und daß dieses vor allen andern für den Referenten als nothwendig erscheint, weil die Instruktion für diesen maßgebend für alle anderen Instruktionen sein wird. Ich beantrage daher, daß die Instruktionen für den Referen- ten, die Inspizienten und Obmänner ausgearbeitet,

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