Ratsprotokoll vom 4. Juli 1860

13. März d. J. wurde die Abfassung von Instruktionen für den Hausinspizienten und den Obmann des Sondersiechenhauses beschlossen, damit dieselben die bei Ausübung ihrer übernommenen Verpflichtungen einen Anhaltspunkt in wie weit selbe bei AnSchaffungen von Erfordernissen, bei Schlichlung der Streitigkeiten und nahmentlich bei der Behandlung der Irrsinnigen vorzugehen haben. Dieser Beschluß machte bei mir die schon längst gefühlte Ansicht rege, daß auch für den jeweiligen Referenten und die anderen Hausinspizienten und Obmänner zu Theil werden soll, und daß dieses vor allen andern für den Referenten als nothwendig erscheint, weil die Instruktion für diesen maßgebend für alle anderen Instruktionen sein wird. Ich beantrage daher, daß die Instruktionen für den Referenten, die Inspizienten und Obmänner ausgearbeitet,

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