Ratsprotokoll vom 23. Mai 1860

Baureferenten, ferners vom Bürgermeister und einem Beam- ten gefertiget, und hierauf der mit den gleichen Rubriken ver- sehenen und ausgefüllte und mit den gleichen Unterschriften ver- sehene juxtirte Theil des Pro- tokolles aus selbem ausgeschnitten und dem kontrahirenden Lieferanten behändiget. Nach erfolgter Herstellung wird bei bauämtlichen Geschäften un- ter Zuziehung eines Beamten, und der bei Akkorde anwesend gewesenen Gemeinde Organe — wenn nicht der Gemeinderath eine Collaudirungs Comißion abordnet, — nach gewissenhafter Prüfung und Besichtigung die richtige Herstellung auf der in Handen des Herstellers befind- lichen Blanquette kommissionell bestätiget, diese kommissionelle Besichtigung im Protokolle ämtlich bemerkt, wornach der Lieferant auf Grund seiner im Amte abge- gebenen Blanquette, die mit der Zalungs Anweisung versehen im Kassaamte als Kassabeleg zu ver- bleiben hat, von letzteren die

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