Ratsprotokoll vom 23. Mai 1860

genehmigte Präliminare gründen, sie möge eine bauämtliche oder eine was immer für eine andere geartete Auslage der Gemeinde zur Folge haben, ist wenn der Zeit- punkt des Erfordernißes eintritt oder bevorsteht, von demjenigen Organe, welches hiezu bestimmt ist, unter Vorschlag des Herstellers dem Bürgermeister oder dem von selben bezeichneten Beamten rechtzeitig anzuzeigen. Diese Anzeige hat zur Folge, daß über Anordnung des Bürger- meisters mit dem im Vorschlag gebrachten oder auch mit einem andern geeignet erscheinenden Hersteller im Amte über diese Herstellung oder Lieferung akkordirt wird. Bauämtliche Akkordgeschäfte mit einem Kostenbetrage von mehr als fl 50 müssen vom Bauverwalter, jene welche eine geringere Ausgabe zur Folge haben vom Bauinspizienten — An- schaffungen für das Amt vom Sekretär dem Bürgermeister angezeigt werden. Bei der Akkordverhandlung im

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