Ratsprotokoll vom 10. Mai 1859

Leichenübertragungskosten pr. 16 xr rückzuersetzen und zu verbuchen. ad 4 für die in diesen § erwähnten uneinbringbaren Begräbnißkosten-Rückvergütungen zusammen mit 20 fl 13 xr ist die Abschreibung nachzusuchen und die für Anton Krugluger erlaufenen 1 fl 3 xr vorzuschreiben. und ad 5, 9, 10, u. 11, so wie über den ganzen Rechnungsbefund die nöthigen Aufklärungen und Erläuterungen binnen 14 Tagen anher zu erstatten. Uebrigens sollen, nach den im § 6 gemachten Bemerkungen, in Betreff der Schonung des ArmenInstitutes durch Hinausschaffung aller jener Kranken aus dem Armen Institute, welche sich zur Unterbringung in das Krankenhaus eignen, neuerliche Dekrete im Sinne der gemeinderäthlichen Erläße vom 22. Jänner 1850 Z. 322 u. 24. Merz 1851 Z. 1224 an den Herrn Stadtarzt Dr. Krakowitzer und Wundarzt Payrleitner, so wie an die Obmänner der Versorgungshäuser erlassen werden. 2789. Anna Schmidtbauer um Unterstand im Bürgerspitale. Der Unterstand im Bürgerspitale gegen genaue Befolgung der Hausordnung bewilligt.

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