Ratsprotokoll vom 8. April 1859

der Schulgeldbefreiung für den II. Semester noch thunlich ist. In diesem Falle wäre eine Revision und Regulirung sogleich vorzunehmen. Uebrigens wird dieses Dekret und der frühere bezügliche Erlaß der löbl. SchulgeldbefreiungsCommißion zum Wissen und Darnachachtung, sowie zur abgeforderten Rechtfertigung überwiesen, da dem Gemeinderathe die Grundsätze nach denen vorgegangen wurde nicht bekannt sind und diese Schulgeldbefreiung nie einen Gegenstand der Behandlung im Gemeinderathe gebildet hat. 1813. Kreisbehördl. Intim. des hohen Statthalterey Erlaßes pcto Bewilligung der neuen Pfründenansätze in oester. Währung. Wird zur Kenntniß genommen und der Mild. Vers. Fonds und Armen Instituts Rechnungsführung zum Wissen und Benehmen mit der Weisung zuzustellen sein, die Anzeige zu machen, wie viel BürgerspitalsBruderhaus-Sondersiechenhaus und Lazarethhauspfründen gegenwärtig erledigt sind, und ob und

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