Ratsprotokoll vom 19. November 1858

Stadtbeleuchtung zalt die Stadtkasse dem Gefertigten einen jährlichen Pauschalbetrag von fl 1800 Conv. Münze oder fl 1890 oester. Währung in monatlichen nachhinein verfallenden Raten pr fl 157 30 xr oester Währg. welcher jährliche Pauschalbetrag durch die fortlaufenden sechs Kontraktsjahre unverändert bleibt, wenn auch die Regieauslagen der Stadtbeleuchtung zum Nachtheile des Gefertigten sich durch anderweitige Verhältnisse erhöhen würden. 5. Rücksichtlich der ordnungsmäßigen, in den erwähnten Amtsausweisen enthaltenen Besorgung der Stadtbeleuchtung, der Einhaltung der bestimmten Brennzeit so wie der reinlichen und guten Herhaltung der Laternen und Lampen und der erforderlichen Leuchtkraft derselben unterwirft sich der Gefertigte der Aufsicht der Gemeinde Vorstehung und deren Amtsorgane so wie den vom Gemeinderathe auf die Nichtzuhaltung der übernommenen Verpflichtungen zu bestimmen der Konventionalstrafen. 6.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2