Ratsprotokoll vom 31. August 1858

jede Wahrnehmung, welche nach seiner Meinung im Bauamts- Geschäfte nothwendig macht, sogleich im Gemeindeamte die Anzeige zu erstatten, so wie die Anord- nungen dieses Amtes pünktlich zu vollziehen; – er führt die städt. Bauamtsrechnung, – so wie ein Journal über alle das Bauamt treffenden Anschaffungen in fortlau- fenden Ordnung mit dem Namen des Lieferanten, Gattung der Arbeit akkordirten Preis – und Zeit der Herstellung – rubrizirt. Der Bauamts Inspizient und der Baureferent werden nebst dem Bauverwalter zu jeder Bau- Commißion beigezogen. Dem Bauamts Inspizienten direkt untergeordnet ist der Bauamts- schaffer, welcher von diesem seine Befehle empfängt. d. Das Polizeiamt besorgt das Conscriptions-Rekrutirungs-Ein- quartierungs-Vorspanns-Schub und Fremdenwesen, die Marktaufsicht und alle jene polizeilichen Verrich- tungen, welche demselben speziel zuge- wiesen werden. Die Expedition hat auch bei diesen Geschäftstücken durch das Vollzugsbureau zu geschehen.

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