Ratsprotokoll vom 22. Juni 1858

der gesetzlich vorgeschriebenen Bei- bringung eines Bescheidungszeugnises so wie eines dem katholischen Pfarr- amte oder aber dem betreffenden Rabbiner ausgestellten Leumunds- Zeugnisses nicht Umgang genommen werden könne. Es steht daher dem Bittsteller bevor, diese Dokumente binnen 14 Tagen um so gewisser hier- amts beizubringen, widrigens in das vorliegende Ansuchen des Wei- teren nicht eingegangen werden würde. 3146. Elisabeth Wimmer um Ertheilung eines Verschleißbefugnisses der von ihr selbst erzeugten Weißwaren- Artikel in Steyr. In Folge dieses Einschreitens wird der Gesuchstellerin Elisabeth Wimmer bekannt gegeben, daß dem Verschlei- ße der von ihr selbst erzeugten Weiß- waren Artikel kein Hinderniß im Wege stehe, und daß sie sich dießfalls wegen Bemessung ihrer Erwerbsteuer hieramts zu melden habe. Uebrigens wird der Bittstellerin bedeutet, daß der Verschleiß alle jener Weißwaren Artikel, wel- che von ihr nicht selbst erzeugt worden sind, eine Gewerbstörung der hiesigen befugten Weißwarenhändler begründe welche nach den bestehenden Gesetzen strenge geahndet wird.

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