Ratsprotokoll vom 22. Juni 1858

der gesetzlich vorgeschriebenen Beibringung eines Bescheidungszeugnises so wie eines dem katholischen Pfarramte oder aber dem betreffenden Rabbiner ausgestellten LeumundsZeugnisses nicht Umgang genommen werden könne. Es steht daher dem Bittsteller bevor, diese Dokumente binnen 14 Tagen um so gewisser hieramts beizubringen, widrigens in das vorliegende Ansuchen des Weiteren nicht eingegangen werden würde. 3146. Elisabeth Wimmer um Ertheilung eines Verschleißbefugnisses der von ihr selbst erzeugten WeißwarenArtikel in Steyr. In Folge dieses Einschreitens wird der Gesuchstellerin Elisabeth Wimmer bekannt gegeben, daß dem Verschleiße der von ihr selbst erzeugten Weißwaren Artikel kein Hinderniß im Wege stehe, und daß sie sich dießfalls wegen Bemessung ihrer Erwerbsteuer hieramts zu melden habe. Uebrigens wird der Bittstellerin bedeutet, daß der Verschleiß alle jener Weißwaren Artikel, welche von ihr nicht selbst erzeugt worden sind, eine Gewerbstörung der hiesigen befugten Weißwarenhändler begründe welche nach den bestehenden Gesetzen strenge geahndet wird.

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