Gemeinderatsprotokoll vom 21. September 1949

den verschiedensten Zeiten bis heute erhalten, wenn auch die Höhe verschieden variiert. Bei anderen Magistraten, insb. bei der Gemeinde Wien, sind sehr viele besondere Nebengebühren festgesetzt worden. Für den Berich des Magistrates scheint es zweckmäßig, aus den verschiedensten Bestimmungen eine Zusammenfassung herauszugeben. Es wird deshalb vorgeschlagen, die in der Anlage festgesetzte Nebengebührenordnung für den Bereich des Magistrates zu genehmigen. Nebengebührenordnung. Für alle Gemeindebedienstete sind bei Vorliegen der Voraussetzungen Nebenbezüge zur Auszahlung zu bringen. Die Voraussetzungen werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit der Personalvertretung für jeden Einzelfall besonders festgelegt. Sämtliche Nebenbezüge sind für den Ruhegenuß nicht anrechenbar. Nachtdienst-, Erschwernis- und Gefahren zulagen, die regelmäßig bezogen werden, sind in das Kranken- und Urlaubsentgelt einzubeziehen. Personal- und Sonderzulagen können in gleicher Weise eingerechnet werden. Der gleichzeitige Bezug einer Personalzulage und eines sonstigen pauschalierten Nebenbezuges aus dem Titel der Mehrleistung ist. unzulässig. Über die Gewahrung. von Nebenbezügen bis zum Betrage von S 100.- pro Monat entscheidet der Bürgermeister, sonst der Stadtrat. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zur Nebengebührenordnung zu erlassen. Die Nebengebührenordnung tritt am 1. 9. 1949 in Kraft. Über die Auszahlung von Nebengebühren vom 1. 1. 1949 bis 31. 8. 1949 gelten die bisherigen Anordnungen. 1.Fernzulage. Bedienstete, die von ihrer Betriebsstätte bis zum Arbeitsplatz (Baustelle u.dgl.) eine Entfernung zwischen 3 - 6 km zurückzulegen haben, erhalten eine Fernzulage von S 2,60, bei einer Entfernung von über 6 km eine solche von S 4.-- täglich. 2. Trennungsentschädigung. Eine Trennungsentschädigung gebührt den städt. Bediensteten nur im Falle einer vom Dienstgeber verfügten Abordnung. Die Höhe der Entschädigung wird fallweise anläßlich der Abordnung festgesetzt und betragt mindestens die halbe Tagesgebühr der Reisege bührensätze. 3. Nachtdienstzulagen. Bei ausnahmsweiser Beschäftigung zur Nachtzeit hat die Überstundenentlohnung Platz zu greifen. Bei regelmäßigen Dienstverrichtungen zur Nachtzeit ist die Nachtzulage zu pauschalieren. Hierbei ist als Mindestsatz für Dienstverrichtungen ohne manueller Arbeit S 4.--, mit manueller Arbeit S 6.- pro Nacht festzulegen. 4. Exekutorenzulage. Die Exekutorenzulage wird mit 2 % der jeweils eingetriebenen Summe, höchstens aber mit S 150,— monatlich festgesetzt. Zur Festsetzung des monatlichen prozentuellen Anteiles ist die monatlich eingetriebene Summe durch den für das Exekutionsorgan zuständigen Dienstvorgesetzten genauest zu überprüfen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2