Gemeinderatsprotokoll vom 21. September 1949

Gegenseite sein. III. Der Mietzins wird mit S 216.—- in Worten: Schillinge zweihundertschzehn, je Monat festgesetzt und ist bis 5. jeden Monates im vorhinein zu bezahlen. Weiters ist die Untermieterin verpflichtet, den auf das Unterbestandsobjekt verhältnismäßig entfallenden Anteil an Beheizungsund Betriebskosten, wie Grundsteuer, Kehrichtabfuhr, Kaminfegergebühr, Wasserzins, usw. zu bezahlen, jedoch nur insoweit als diese Kosten auch von der Untervermieterin der Vermieterin gegenüber getragen werden. Diese Beträge sind immer binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe an die Untermieterin durch die Untervermieterin fällig. Insoweit die Untervermieterin an die Vermieterin für die Beheizungskosten a-conto-Zahlungen leisten muß, ist sie auch berechtigt, vor endgültiger Abrechnung von der Untermieterin den verhältnismäßigen Anteil als a-conto-Zahlung gegen nachträgliche Verrechnung zu verlangen. IV. Die Untermieterin ist verpflichtet, die ihr übergebenen Bestandräume in einemordentlichen Zustand zu erhalten. Die hiezu erforderlichen laufenden Ausbesserungen gehen auf Rechnung der Untermieterin. Bauliche Veränderungen dürfen nur mit Genehmigung der Untervermieterin seitens der Untermieterin vorgenommen werden. dieses Unterbestandsvertrages ist der Bestands- Bei Beendigung gegenstand im übernommenen Zustand zurückzustellen, doch hat die Untermieterin eine natürliche Abnützung nicht zu vertreten. Investitionen, soweit sie Zubehör geworden sind und bauliche Veränderungen müssen von der Untermieterin auf ihre Kosten über Verlangen der Untervermieterin beseitigt werden, wie z. B. die bereits errichteten Zwischenwände. Bleiben dieselben aber über Verlangen der Untervermieterin bestehen, so ist letztere verpflichtet, der Untermieterin den Wert am Übergabstage zu ersetzen. Über die Rückstellung des Bestandsobjektes und über den Zustand, im dem sich dasselbe befindet, ist von beiden Parteien ein Protokoll aufzunehmen. Eine teilweise oder gänzliche weitere Untervermietung des Bestandsobjektes seitens der Untermieterin ist nur mit Zustimmung der Untervermieterin zulässig. VI. Beider Vertragsteile verzichten auf das Recht, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten. VII. Mündliche, neben diesem schriftlichen Vertrage getroffene Abreden haben keine Gültigkeit. Eine Abänderung oder Ergänzung dieses Vertrages fordert zu ihrer Gültigkeit die schriftliche Form.

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