Gemeinderatsprotokoll vom 21. September 1949

dürfte auch bei Vollbelag eine Unterbringungsmöglichkeit von 80 bis 90 Kinder zu erreichen sein. Bevor ich den Amtsantrag des Finanz- und Rechtsausschusses stelle, möchte ich erwähnen, daß es auch hier die Mitglieder des Gemeinderates, Vizebürgermeister Gottfried Koller und Gemeinderat Huemer waren, auf deren Betreiben die Steyr-Werke eine Spende von S 300.000.-- für diesen Zweck zur Verfügung stellten. Es wird daher diesen Herren der Dank ausgesprochen. Antrag des Finanz- und Rechtsausschusses: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Für den Bau eines Kindergartens in Münichholz, Ecke Gablerstraße - Punzerstraße, wird der Betrag von S 400.000.— (Schillinge vierhunderttausend) bewilligt. Die Deckung dieser außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von S 200.000.- (S zweihunderttausend) ist aus Rücklagen zu nehmen und bei H. St. 471-31 a. o. H. zu buchen. Die Deckung des restlichen Abganges bleibt einer Beschlußfassung zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten." Der Antrag wird einstimmig angenommen. Berichterstatter Stadtrat Karl Dedic: 21. 5299/47 Novellierung der Lebensmittelpolizei- u. Marktordnung der Stadt Steyr. Durch die Einführung der o. ö. Lebensmittelpolizeiordnung (Beilage zum o.ö. Amtsblatt, Folge 11/45) wurden die Bestimmungen der Lebensmittelpolizei- und Marktordnung der Stadt Steyr hinsichtlich des Verkehrs mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Verkehr mit einzelnen Warengattungen, Bestimmungen über einzelne Betriebsgattungen im Lebensmittelverkehr sowie die Bestimmungen über den Milchverkehr als lebensmittelpolizeiliche Vorschriften außer Kraft gesetzt. Die Lebensmittelpolizei- und Marktordnung der Stadt Steyr hat somit nur mehr hinsichtlich der Bestimmungen über die täglichen und Wochenmeärkte, über die periodischen (Jahrmärkte), den Warenverkehr bei besonderen Gelegenheiten und an öffentlichen Orten außerhalb der Märkte sowie hinichtlich der Strafbestimmungen praktische Bedeutung. Laut einem Amtsbericht der Mag. Abt. I konnte dessen ungeachtet nicht die Wahrnehmung gemacht werden, daß die noch in Geltung stehenden Bestimmungen der Marktordnung den Bedürfnissen der Gegenwart nicht mehr Rechnung tragen oder als überholt anzusehen wären. Eine generelle Neufassung der M0. scheint daher zur Zeit nicht erforderlich; dagegen bedürfen die §§ 66 und 73

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