Gemeinderatsprotokoll vom 24. Mai 1949

ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. Berichterstatter Stautrat Hans Kahlig: Parzellierungsplan betr. die Grundstücke Parzellen 21. 1483/49 26/1 und )1/1 KG. Steyr des Johann Horer, Steyr, Aschacherstrabei Genenmigung. Von Herrn J. Hofer, Steyr, Christkindlweg 1, wurde der Entwuri eines Aufschließungs- und Bebauungsplanes zur Genehmigung vorgelegt. Die Grundparzellen 26/1 und 31/1 KG Steyr sind derzeit Wiesengrund, landwirtschaftlich genutzt und liegen zwischen schon zum Teil bebauten Parzellen an der Aschacherstrase und dem Südhang des Christkindl-Plateaus, welches nahezu über die ganze Ausdehnung bereits parzelliert ist. Es handelt sich somit um eine Gesamtaufschließung des vorerwähnten Gebietes, welches vom städtebaulichen Standpunkt wünschenswert erscheint. Der vorliegende Entwurf ist im Einvernehmen mit dem Stadtbauamte verfaßt und ist damit die Wahrung der öfrentlichen wie auch der privaten Interessen gegeben. Das Stadtbauamt schlägt daher im Amtsberichte vom 8. 3. 1949 vor, dem Ansuchen des J. Hofer unter Voraussetzung der Einhaltung nachstehender Bedingungen stattzugeben: 1. Der vorliegende Teilungs- und Bebauungsplan wird als Grundlage des nach der Vermessung einzureichenden Parzellierungsplanes laut der Bauordnungsnovelle 1947, 1. Teil, A-Teilungen, vorgeschrieben. Nach Genehmigung des Entwuries hat der Gesuchsteller das An¬ suchen mit allen erlorderlichen Unterlagen laut § 4 der Bau¬ ordnungsnoveile dem Magistrate vorzulgen. Die Strawenzüge, die im Entwurisplan vorgesehen sind, sind nach den vom Stadtbauamte festgelegten Breiten unentgeltlich und lastenfrei in das öffentliche Gut zu überiühren. Der Lauf des Entwässerungsgrabens vom Lohnsiedelteich zum Teufelsbach ist nach den Bestimmungen und Auflagen der Wasserrechtsbehörde durchzuführen. 5. Ein entsprechender Antrag zu Punkt 4) ist vom Gesuchsteller mit allen erforderlichen Unterlagen einzubringen. 6. Durch Auflagen der Wasserrechtsbehörde bedingte Veränderungen dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Stadtbauamte vorgenommen werden. Allfällige Änderungen behält sich das Stadtbauamt vor. Sämtliche Grundstücksllächen, die aufgrund des Bebauungsplanes als nicht verbauungsfähig zu bezeichnen sind und jene Teile, die aus stadtebaulichen Interessen keine Bebauung zulassen, werden mit einem gänzlichen bezw. eventuell vorubergehenden Bau¬ verbot beiegt. Die Aullebung des Bauverbotes ist nach Masgabe der Bebauungsmöglichkeit oder bei Erfullung von städtebaulichen Interessen moglich. 8. Der Magistrat übernimmt bei Genehmigung des Bebauungsplanes keine Verpflichtungen uber samtliche lur das Gelande in Frage kommenden Aufschließungsarbeiten.

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