Gemeinderatsprotokoll vom 19. Jänner 1949

angeführt ist, wird der städt. Wirtschaftshof als eine selbständige Einrichtung geführt und fungiert gegenüber der Gemeinde als eine rechnungslegende Betriebsstätte. Hiedurch ist vor allem die richtige Belastung der einzelnen Verwaltungsstellen, für die der Wirtschaftshof Leistungen vollbringt, gewährleistet, wobei bei diesen Verwaltungsstellen die Leistungen des Wirtschaftshofes als reine Sachaufwände aufscheinen. Der eigentliche Hauptzweck dieser Verrechnungsart ist aber eine möglichst genaue Rentabilitätsfeststellung des Wirtschaftshobetriebes, (Eigenregiearbeiten) zu erreichen, selbstverständlich unter Berücksichtigung des eigenen Charakters des Aufgabengebietes dieser kommunalen Einrichtung. 2. Wirtschaftsplan der städt. Unternehmungen: Die Gesamteinnahmen der städt. Unternehmungen sind mit S 989.620.- die Ausgaben mit S 935.790.-- veranschlagt, sodaß ein Reingewinn von S 53.830.-- aufscheint. Der Stand an Rücklagen betrug am 31. Dezember 1948 S 2,952.304,48. Er reicht nicht aus, die im Voranschlag 1949 vorgesehenen Vorhaben damit zu finanzieren, sodaß nach Durchführung dieser Vorhaben im Jahre 1949 die Gemeinde nicht nur jeder Reserve entblößt ist, sondern ihr Schuldenstand, der am 31. 12. 1948 nur S 422.0902-- betrug, beträchtlich anwachsen dürfte. Abschließend muß der Erwartung Ausdruck verliehen werden, daß es gelingt, die Gebarung auszugleichen, wozu insbesonders eine Dienstvorschrift über die Vollzugsbestimmungen zur Ausführung des Voranschlages erlassen wurde, die genaue Bestimmungen über die Anweisungsrechte der anweisungsbefugten Dienststellen vorsieht, welche damit auch zur Verantwortung verhalten sind. Das städt. Kontrollamt wird beauftragt, die genaue Einhaltung aller Vorschriften zu überwachen und in sorgsamster Weise die Zweckmäßigkeit allef bestehenden Verwaltungseinrichtungen und die Wirtschaftlichkeit sowie die Möglichkeit von Einsparungen ständig zu xprüfen und über das Ergebnis dem Bürgermeister bezw. dem Finanzreferenten laufend zu berichten. Es ist der aufrichtige Wille, dieses Vorhaben zu verwirklichen und ich glaube, ohne Überhebung sagen zu dürfen, das wäre kommunale Tätigkeit.

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