Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

§ 38. Ruhegenüsse. auf (1) Dem Beamten steht ein Anspruch/einen Ruhegenuß dann zu, wenn er im Falle der Versetzung in den Ruhestand eine mindestens zehn¬ jährige ununterbrochene und anrechenbare Dienstzeit vollstreckt hat. Bruchteile eines Jahres, die sechs Monate überschreiten, werden für ein volles Jahr gerechnet, sonst nicht berücksichtigt. (2) Im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres hat der Beamte Anspruch auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand (§ 72). § 39. Versetzung in den dauernden Ruhestand. Die Versetzung in den dauernden Ruhestand verfügt der Stadtrat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission: a) über Ansuchen des Beamten, dem entsprochen werden muß, wenn ein Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 38, Abs. 2, vorliegt; b) von amtswegen gemäß § 72 , Abs. 4 bis 6; d) aufgrund einer Entscheidung nach § 12, Abs. 5. aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses. § 40. Dauer des Bezuges des Ruhegenusses. (1) Dem in den dauernden Ruhestand versetzten Beamten gebührt der Ruhegenuß auf Lebensdauer, soweit die Dienstordnung nichts anderes bestimmt. (2) Der Bezug des Ruhegenusses eines in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten endet mit der Wiederverwendung im Dienste oder mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand. (3) Wenn nachträglich festgestellt wird, daß die vom Beamten zur Begründung seines Anspruches auf Ruhestandsversetzung vorgebrachten Umstände den Tatsachen nicht entsprechen, so verliert er den An¬ spruch auf Ruhegenuß. Die von ihm tatsächlich erworbenen Anwart¬ scharten bleiben im Falle des sofortigen Dienstantrittes gewahrt. Nach Dienstantritt ist gegen ihn das Disziplinarverfahren durchzuführen. § 41. Ausmaß des Ruhegenusses. Der Ruhegenuß betragt nach einer für die Ruhegenußbemessung (1) 40 % der Ruhegenußbemessungs- anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren die einen Ruhegenuß im grundlage (§ 42) und steigt für Beamte, Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage a) nach 50 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2.66 2.4 c) (2) Die Beamtenkategorien, die bereits nach 30 oder 32 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundiage erreichen, werden vom Stadtrat über Antrag der gemeinde¬ ratlichen Personalkommission festgesetzt.

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