Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß gewährt werden; er ist in höchstens 48 Monatsraten durch Gehaltsabzug einzubringen. (3) Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer bewilligt werden. (4) Zur Deckung eines beim Ableben des Beamten unberechtigten Vorschußrestes können Rückstände aus Gehalts- oder Gebührenforderungen herangezogen werden. § 35. Dienstwohnung. (1) Wenn es das dienstliche Interesse erfordert, ist der Beamte verprlichtet, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. Durch eine solche Zuweisung wird kein Mietverhältnis begrundet. (2) Inhaber von Dienstwehnungen haben die hiefür jeweils festgesetzte Vergütung zu leisten. Die Grundsätze für diese Vergütung werden vom Stadtrat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission beschlossen. (3) Die Zuweisung einer solchen Wohnung kann jederzeit widerrufen werden. Auslagen, die dem Beamten infolge der Ühersiedlung erwachsen, sind nach den Gebührenvorschriften zu vergüten. (4) Die Dienstwohnung ist im Falle des Widerrufes der Zuweisung aus dienstlichen Rücksichten innerhalb der von der Dienststelle gestellten angemessenen Frist, im Falle der Entlassung oder des Dienstverzichtes sofort, in den übrigen Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses binnen sechs Wochen zu räumen. § 36. Übersiealungskosten. (1) Bei Versetzung eines Beamten von einem Dienstposten in Steyr auf einen solchen außerhalb Steyrs und umgekehrt oder von einem Orte außerhalb Steyrs nach einem anderen Orte außerhalb Steyrs sind die Übersiedlungskosten nach den Gebührenvorschriften zu vergüten. (2) Bei Versetzung innerhalb des Gebietes von Steyr gebührt einem in Steyr wohnhaften Beamten der Ersatz der Übersiedlungs¬ kosten nur dann, wenn er durch die Versetzung gezwungen ist, seine Wohnung zu wechseln. Die Übersiedlung muß jedoch innerhalb eines Jahres nach der Versetzung stattfinden. Der Ersatz der Übersiedlungskosten steht dem Beamten auch zu, wenn er eine ihm zugewiesene Dienstwohnung bezieht oder über dienstlichen Auftrag räumt. § 37. Krankenfürsorge. Jeder Beamte ist mit der Anstellung Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und Bediensteten der Stadt Steyr und hat zu den Lasten dieser Anstalt, die nach dem Grundsatze der Parität zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer verwaltet wird, in dem jeweils in den Satzungen festgelegten Ausmaß beizutragen. Die näheren Bestimmungen regeln die Satzungen der Anstalt.

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