Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

§ 15. Verfahren bei ungenügender Beschreibung. (1) Die Beschreibung ist durch den Dienststellenleiter vorzunehmen und von diesem dem Magistratsdirektor bekanntzugeben. (2) Über den Eintritt der im § 12, Absatz (5) angerührten Rechtsfolgen entscheidet nach Anhörung des Beamten der Magistratsdirektor. Personalvertretung Von der Entscheidung ist auch die zuständige zu verständigen. (3) Gegen diesen Bescheid steht dem Beamten die Berufung an die Beschreibungskommission offen. Die Berufung ist binnen 2 wochen bei der Magistratsdirektion schriftlich einzubringen und hat, soweit die Entscheidung auf Verlängerung der Vorrückungsfrist lautet, keine aufschiebende Wirkung. (4) Die Beschreibungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister bestellten Gemeinderat als Vorsitzenden und zwei erfahrenen Beamten, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Dienste stehen, als Mitgliedern, deren eines vom Magistratsdirektor, das andere von der zuständigen Personalvertretung zu entsenden ist. (5) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit nach Anhörung des Beamten und eines Vertreters der Dienststelle. (6) Vor Ablauf der verlängerten Vorrückungsfrist ist der Beamte neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder als 'minder entsprechend oder 'nicht entsprechend' beschrieben, ist ein neuerliches Ver¬ fahren durchzuführen. (7) Nach Aufhebung der Beschreibung als 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' kann der Magistratsdirektor bei andauernd vollkommen zufriedenstellender Dienstleistung verfügen, daß die Verlängerung der Vorrückungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen wird. Eine Nachzahlung findet jedoch in keinem Fall statt. § 14. Anstellungsbescheinigung. Der Beamte erhält bei Antritt seiner Anstellung eine Bescheinigung. Diese enthält die Angabe, daß er der Dienstoranung unterstellt ist, ob er provisorisch oder definitiv angestellt ist, welcher Gehaltsgruppe er angehört und wie hoch seine Bezüge sind. § 15. Gelöbnis. Der Beamte hat nach der Anstellung an Eides Statt mittels Handschlages zu geloben, daß er die Verfassungen und die Gesetze der Republik Österreich und das Gemeindestatut Steyr sowie alle sonsti¬ gen Vorschriften unverbrüchlich beachten, die mit der Anstellung verbundenen Prlichten gewissenhaft und ohne Ansehung der Person erfüllen und die Dienstverschwiegenheit beachten wird. § 16. Anrechenbare Dienstzeit. Anrechnung von Vordienstzeiten. (1) Die für die Erlangung und den Genuß aller von der Dauer der Dienstzeit abhängenden Rechte anrechenbare Dienstzeit beginnt mit dem Tage des tatsächlichen Dienstantrittes, im Falle einer vorausgegangenen vertragsmäßigen Anstellung mit dem Tage der Unterstellung unter diese Dienstordnung, und läuft bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Die im Militärdienst verbrachte Zeit, durch die

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