Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

§ 9. Beamtengruppen. Die Beamtengruppen werden vom Stadtrat über Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission restgesetzt. § 10. Besondere Anstellungseriorderhisse. (1) Die besonderen Anstellungserfordernisse der einzeinen Beamten gruppen werden vom Stadtrat über Antrag der gemeinderatlichen Personalkommission festgesetzt. (2) Hiebei ist Vorsorge zu treilen, daß iur den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene Dienstprufungen in angemessener Zeit nachholen können. Dies gilt vornehmlich iur Fälle, in denen die Bewerber wegen Maßregelung, Kriegsdienst, geanderter Verhältnisse u. dgl. die Erfordernisse für den Dienstposten zunachst nicht zu erbringen vermögen. § 11. Neuaufnahmen und Überstellungen. Bei Neuaufnahmen sind alle in dieser Dienstordnung oder sonstigen Dienstvorschriiten festgesetzten Erfordernisse genau zu erfullen. Die Überstellung in eine andere Beamtengruppe ist in der Regel nur zulässig, wenn die für diese Gruppe vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse nachgewiesen werden. § 12. Ernennung (Stellenbesetzung) und Zeitvorruckung. (1) Eine Stellenbesetzung durch Ernennung findet im allgemeinen nur bei jenen Dienstposten statt, deren Bezuge in der betrefrenden Beamtengruppe nicht durch Zeitvorrückung erreichbar sind. Im übrigen gelten für die Zeitvorrückung die Bestimmungen der Gehaltsoranung (§ 32). (2) Die Ernennung wird durch den Stadtrat aufgrund des Vor¬ schlages des Magistrates und mit Ausnahme der Stellen des Ma¬ gistratesdirektors und der Leiter der Unternehmungen auch nach Einholung des Vorschlages der Personalvertretung vorgenommen. (3) Bei der Stellenbesetzung kommt zunächst die höhere Berähigung und bessere Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die Leitungselgnung in Betracht; das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenscharten maßgebend. (4) Die in der Gehaltsordnung vorgesehenen Fristen für die Zeitvorrückung werden aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses, das diese Strafe ausspricht oder als Straffolge bestimmt oder aufgrund besonderer Vorschriften verlangert. (5) Wenn ein Beamter als 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' beschrieben wird, so wird hiedurch die laurende Frist für die Zeitvorruckung um ein Jahr veriangert. Im Wiederholungsfalle kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand, auch mit geminderten Ruhebezugen, oder die Entlassung ausgesprochen werden.

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