Gemeinderatsprotokoll vom 22. Juli 1947

von 1923 und schliesslich das Inventar, welches er im Jahre 1934 eingebüsst hatte, wieder zum Betriebe eines Kinos zurückzustellen. Für die Stadt ergaben sich aus diesem Begehren zwei Schwierigkeiten. Die eine in rechtlicher Hinsicht, dass nämlich eine genaue Abgrenzung der Wiedergutmachungsleistungen und das Verfahren nicht bekannt waren, die zweite, dass der öffentliche Verwalter der Ostm. Filmbetriebs-G.m.b.H. nicht ohne weiteres bereit war, die Stadt aus dem laufenden Pachtvertrage zu entlassen. Durch das Rückgabegesetz, Bundesgesetz Nr. 55 aus 1947, ist die erste der hier aufgezeigten Schwierigkeiten aus dem Wege geräumt worden, da darin festgelegt worden ist, dass das Vermögen der ehemals sozialdemokratischen Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen von den derzeitigen Inhabern zurückzugeben ist. Das Verfahren selbst ist in den Rückstellungsgesetzen vorgezeichnet. Dabei ist ausdrücklich bestimmt, dass Vergleiche über solche Vermögenswerte zulässig sind. Die zweite Schwierigkeit wurde durch Vereinbarung der Stadt mit dem öffentlichen Verwalter der Ostm. Filmbetriebs-G.m.b.H. bereinigt, nachdem letztere bereit ist, aus dem Vertrage auszutreten. Eine neue Schwierigkeit ergab sich dardurch, dass der Verein „Arbeiterheim" seine Wiedergutmachungsforderungen mit S 346.333,00 bezifferte. Da die Stadt selbst aber immer nur verhältnismässig bescheidene Pachteinnahmen von dem fraglichen Kinounternehmen hatte, scheint diese Forderung zu hoch gegriffen. Auch sind die wirtschaftlichen Veränderungen, die sich nach 1934 bis 1945 ergeben haben, so tiefgreifend, dass eine allgemeine Restitution gar nicht durchführbar ist, da inzwischen viele dem Verein „Arbeiterheim" gehörende Inventargegenstände ausgewechselt oder irgendwie verändert wurden. Der Verein „Arbeiterheim " hat die Möglichkeit, sein verlorenes Vermögen im Wege des Landesgerichtes Linz zurückzufordern. Offen bleibt aber auch der Vergleichsweg. Nach längeren Verhandlungen mit den einzelnen Interessenten waren diese schliesslich darin einig, dass die Stadt den Vertrag vom 30.10.1923 anerkennen und den Verein „Arbeiterheim" in den Besitz der Kinoeinrichtungen wie sie sich heute darstellen, samt Konzession gelangen lassen soll. Dagegen hätte der Verein „Arbeiterheim“ den szt. ausgemachten Pachtschilling und die Ver-

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