Gernot Fieber - Die Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Stadt Steyr von 1100 bis heute

3 Wolfern. 2. KEINER SOLL DEN BÜRGERN ZUM STADTRICHTER VORGESETZT WERDEN, DEN SIE NICHT SELBST AUS IHRER GEMEINDE ERWÄHLEN, NUR BEDARF ER DER BESTÄTIGUNG DES LANDESFÜRSTEN . 3 Dem von der Bürgerschaft gewählten Stadtrichter war nur die Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit erlaubt. Die hohe Gerichtsbarkeit (Blutgerichtsbar- keit) durfte in Steyr bis 1523 nur vom Landrichter (Waldpott) ausgeübt werden. 3. IM FALLE, DASS EIN BÜRGER DURCH EINEN UN- GLÜCKLICHEN ZUFALL EINEN TODSCHLAG BRINGE, SO SOLL DEMSELBEN DER RICHTER IN SEIN HAUS NICHT BRECHEN, NOCH DESSEN SACHEN WEGTRAGEN LAS- SEN, WENN JENER SO VERMÖGEND IST, DASS ER DEM LANDESFÜRSTEN ZUR STRAFE 30 PFUND PFEN- NIGE UND DEM RICHTER 60 PFENNIGE ZAHLEN KANN. 4 11. DIE BÜRGER VON STEYR HABEN GLEICH ANDEREN STÄDTEN DIE FREIHEIT, DASS MAN WEDER SIE NOCH IHRE GÜTER ANDERSWO AUFHALTEN ODER GERICHT- LICH BELANGEN DÜRFE, ES SEI DENN, DASS SIE ZU- VOR VON IHREM RICHTER BELANGT WORDEN WÄ- REN, UND DER KLÄGER KEINE GENUGTUUNG ERFAH- REN HÄTTE. 5 Durch dieses Privilegium oder Freiheitsbrief wurde nicht immer eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen, sondern es wurden alte Rechte (Gewohnheitsrechte) schriftlich festgehalten. „Dieses eingeführte Lateinische Privilegium ist zwar das älteste, so die Stadt Steyr in Schriften hat; dass aber dieselbe vor diesem noch andere mehr und ältere Privilegia gehabt habe, erscheinet aus einer noch vorhandenen Original Attestation über der Stadt Steyr Mauth-

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