Gernot Fieber - Die Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Stadt Steyr von 1100 bis heute

2 1) DAS ÄLTESTE PRIVILEG DER STADT STEYR Das Städtewesen gelangte erst im 13. Jahrhundert zur vollen Entfal- tung. Gerade die letzten Babenberger Herzöge förderten den wirt- schaftlichen Aufschwung der Städte durch die Verleihung von Privile- gien. „Unter Privilegien verstehen wir die vom Landesfürsten den Stadt- siedlungen in urkundlicher Form gewährten Vorrechte (Freiheiten).“ 1 Die Stadtprivilegien von Enns (1212) und Wien (1221) waren grund- legend für die Freiheiten, die danach den österreichischen Städten be- stätigt wurden. Nachdem die Babenberger im Jahre 1246 ausstarben, besetzte Otto- kar von Böhmen deren Länder, die nach der Schlacht am Marchfeld endgültig König Rudolf von Habsburg zufielen. Im Dezember 1282 be- lehnte er seine Söhne Rudolf und Albrecht mit den österreichischen Ländern. Nach diesen unruhigen Zeiten war Steyr bestrebt, eine Bestä- tigung der Straffreiheit vom neuen Landesfürsten Albrecht I zu erwir- ken. Am 23. August erreichte die Stadt ihr Ziel, und Herzog Albrecht I verlieh der Stadt das angestrebte Privileg. Einige wichtige Punkte in Bezug auf Verwaltung und Gerichtsbarkeit: 1. KEIN LANDRICHTER DARF SICH IN DER STADT, HOF- MARK ODER IM BURGFRIEDEN IN KEINER SACHE GE- RICHTLICHE JURISDIKTION ANMASSEN: NUR WENN ES SICH UM DIE TODESSTRAFE HANDELT, SOLL VOM STADTRICHTER DER WALDPOTT, D.I. (DAS IST) DER BANNRICHTER DES LANDES DAZU BERUFEN WERDEN. 2 Durch diesen Punkt wurde die Stadt vom Landgericht der Herrschaft ausgenommen. Im Burgfrieden durfte daher der Landrichter keine Amtshandlung vollzie- hen. Der Verbrecher wurde dem Landrichter an der Burgfriedsgrenze übergeben. Die Hofmark Steyr er- streckte sich über Besitzungen in den heutigen Ge- meinden Steyr, Garsten, Sierning Thanstetten und

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