Zwanglose Blätter, Nr. 14, vom 4. Mai 1848

geschrieben wurde, und wie wir auch voll Ehrfurcht und Liebe glauben, deutlich versprochen die Stände u. s. w. in möglichst kürzester Frist zum Behufe der Constitution des Vaterlan= des zusammen zu berufen. Wir Alle konnten uns da= mals wohl keinen andern Vorgang denken, als daß die Regierung denen in möglichster Eile zu= sammenberufenen Reichsständen einen Constitutions= Entwurf vorlegen werde, der nach geschehener Bera= thung von den Ständen anzunehmen und vom Kai= ser zu sanktioniren wäre. Noch heute sind die Stän= de nicht einberufen, die Verfassungs=Urkunde wird uns aber publizirt. Wir können sie, bis man uns eines Bessern überzeugt, nur für einen Verfassungs= entwurf, die Stylisirung des sie begleitenden Kund= machungspatentes im Zusammenhalte mit dem Wort= laute des Patentes von 15. März nur für einen Irrthum halten, den die verantwortlichen (!) Minister, als sie ihre Unterschriften darunter setzten, doch hätten entdecken sollen. Die Reichsstände werden ihre Pflicht zu er= füllen wissen. Bis zu dem Zeitpunkte, wo sie end= lich — endlich — in Wirksamkeit treten (?) wollen wir in Ruhe und Ordnung, wozu wir durch Wort und Beispiel jederzeit ermahn= ten, die Entscheidung der großen Verfassungsfrage abwarten. Ohne hier weiter auf die Gültigkeit oder Un= gültigkeit der „Verfassungs=Urkunde“ einzugehen, glauben wir die Eingangs gestellte Frage so beant= worten zu müssen: „Der fragliche §. 24 setzt nach seinem Wortlaute in dem Grän= zen des konstitutionellen Kaiserstaates Osterreich die Gewerbsfreiheit fest,“ den er sagt: a. „Jeder Staatsbürger“ d. h. ohne Un= terschied des Standes, des Alters, der Religion u. dgl. Mithin der Gelehrte, der Soldat, der Beamte u. s. w. b. „Kann jeden gesetzlich erlaubten Er= werbszweig“ mithin jeden Erwerbszweig der nicht durch die Strafgesetze verbothen oder durch Monopole der Krone reservirt ist, z. B. Falschmünzerei, Verfälschung öffentlicher Kre= ditpapiere, Diebstahl, Tabak= und Stempelfabri= kation u. s. f. c. „ergreifen“ das ist ohne allen Beisatz trocken gesagt: „ergreifen.“ Ohne vorhergegange= nes Gesuch, ohne abzuwartende Bewilligung, blos nach der Bestimmung seines freien Wil= lens kann nach dem §. 24 der Verfassungs=Ur= kunde „jeder Staatsbürger jeden ge= setzlich erlaubten Erwerbszweig er= greifen.“ Hat er ihn einmal ergriffen, so hat er in dessen Ausübung den Gewerbsgesetzen Folge zu leisten, ob er ihn aber ergreifen kann und darf, hierüber hat nun der freie Wille jedes im Voll= genusse seiner Rechte stehenden Staatsbürgers zu entscheiden. Ob aber diese allgemeine Ge= werbsfreiheit bei der jetzigen Staatslage — und ob sie überhaupt wünschenswerth und für die Staatsbürger von günstigem Einfluß sein kann: darüber behalten wir uns vor unsere Meinung in nächster Zukunft auszusprechen. Pfefferkörner. Wir lesen neulich in einem öffentlichen Blatte einen Bericht des als Friedensunterhändler nach Ita= lien entsendeten Grafen Hartig, unter welchem sich derselbe k. k. Staats= und Conferenz=Minister nennt Unseres Wissens haben wir gegenwärtig nur fünf verantwortliche Minister, sie heißen —: Pil= lersdorf, Fiquelmont (!), Sommaruga, Zanini und Krauß (!). Wo bleibt der Minister Hartig!? Oder haben wir außer den verantwortlichen doch noch un= verantwortliche Minister? Das wäre eine grausame Täuschung. Unter dem Artikel Großbritannien bringt die Wienerzeitung vom 29. April d. J. die Nachricht: Fürst Metternich (diesen Ramen druckt diese Hof= zeitung mit durchschossenen Lettern) ist heute Mor= gens in Begleitung seiner Gemalin, seines Sohnes Richard und des Baron Carl von Hügel (diesem Ba= ron hätte vielleicht die vorletzte Stelle in dieser Na= menreihe gebührt) von Rotterdam in London ange= kommen, und empfing gleich darauf - - - die Aufwartung des österr. Gesandten Graf von Dietriechstein, des Gesandtschafts=Sekre=

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