Veröffentlichungen des Kulturamtes, Heft 37, Juni 1986

Punkt 6 regelte die brisante Frage der »parteipolitischen Einflußnahme und N utzung«. »Politische Parteien oder Gewerkschaften dü rften i n diesem Zusammenhang nicht genannt werden. Keineswegs aber darf diese Aktion, falls sie anstandslos und sauber geführt wird, von keiner der beiden l nteressensvertretungen zuständigen politischen Parteien, zu politischen Zwecken ausgenützt werden.«9) Die M ietervertreter lehnten eine Erhöhung mit der Beg ründung ab, daß die WAG vorerst nachzuweisen hätte, daß die in den vergangenen Jahren vereinnahmten l nstandhaltungsbeträge bereits für Reparatu rzwecke aufgebracht wu rden und die l nstandhaltungsbeiträge die Kosten für die unbedingt notwendigen Reparaturarbeiten nicht decken . Weiters beriefen sie sich auf das für die Siedlung Münichholz gültige ,Zinsstopgesetz' . Tatsächlich unterlagen Wohnobjekte, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom 29. Februar 1 940, RGBI. 1 S. 437 erbaut wurden , der Preisregelung bis 30. Juni 1 954 und waren auch in der Folge dem Zinsstopgesetz unterworfen. Das bedeutete, daß der Zins, den die M ieter am 1 . Juni 1 954 vereinbarungsgemäß geleistet hatten, erstarrte. »Erscheint dieser Zins in H i n kunft nicht mehr kostendeckend, kann seine Erhöhung nach § 2 des Zinsstopgesetztes auf Antrag du rch den Außerstreitrichter (Bezirksgericht Steyr) vorgenommen werden.« Dies wurde allerdings von der WAG unterlassen. 1 0 ) Dagegen brachte sie beim Bezi rksgericht Linz eine sogenannte »Änderungskündigung« mit der Beg ründung ein, daß die Mieter den erhöhten M ietzins nicht bezah lt hätten. Die vom Bezirksgericht Linz bestätigte Kündigung wurde aufg rund rechtlicher Mängel vom Landesgericht Linz aufgehoben . Nun rief die WAG den Obersten Gerichtshof an, der das U rteil des Landesgerichtes Linz bestätigte. ( 1 957) Du rch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wu rde eindeutig festgestel lt, daß in allen Verfah ren , bei denen es um M ietzinserhöhungen geht, die gleichen, von der M ietengesetzgebung vorgeschriebenen Bestimmungen anzuwenden seien, auch für gemeinnützige Wohnungsanlagen wie die der WAG. Der drei Jahre dauernde Streit kam der WAG teuer zu stehen. Die Wohnungsaktiengesellschaft hatte nicht nur alle Prozeßkosten zu bezahlen, sondern mußte sich auch damit abfinden, den M ietzins in gleicher Höhe wie 1 954 einzuheben. Bereits am 3 1 . August 1 957 reichte nun die WAG bei der Schlichtungskommission des Mag istrates Steyr einen Antrag auf Erhöhung der M ietzinse ein, da nach Meinung der WAG für die Durchführung von l nstandhaltungsarbeiten der lnstandsetzungsbeitrag zu gering sei. 1 1 ) D ieser Antrag war gegen einen einzelnen M ieter gerichtet und sollte ein Modellfall werden. Er wurde zwei Jahre später auf sämtliche 2267 M ieter ausgedehnt. 12) Nachdem aber von der Schl ichtungsstelle keine Entscheidung darüber gefällt wurde, brachte die WAG am 1 6. September 1 960 beim Bezi rksgericht Steyr einen Antrag auf Erhöhung des Hauptmietzinses nach den Parag raphen 7 Mietengesetz und 2 bzw. 4 Zinsstopgesetz e i n . 1 3) Die beantragte Erhöhung des Hauptmietzinses betrug 80 bis 1 00 Schilling pro mittlerer Wohnung, die Notwendigkeit der Erhöhung wurde von der Mieterschaft bestritten. Abermals kam es zu g rößeren Auseinandersetzungen zwischen den beiden rivalisierenden M i etervertretungen. Neben der politischen Dimension, die die Mietenfrage in Mü n ichholz stets innehatte, können die Standpunkte der SPÖ-nahen Mietervereinigung und deren Sprecher sowie des KPÖ-nahen M ieterschutzverbandes auf folgende Formel gebracht werden : 1 2 1

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