Veröffentlichungen des Kultturamtes, Heft 36, Dezember 1985

gilt als Grundsatz, daß die Ferien nach dem Alter abgestuft sein sollen, da doch die Schüler, je jünger sie sind, umso weniger mit der Freizeit anzufangen wissen. So sollten die jährlichen Hauptferien für die Rhe– torik einen Monat, für die Poetikklasse drei Wochen, für die oberste Grammatikklasse zwei und die übrigen eine Woche dauern . In der österreichischen Provinz aber galt von Anfang an die oben angeführte Regelung, die zwischen den einzelnen Schülerkategorien keinen Un– terschied bezüglich der Hauptferien machte. Die Weihnachtsferien dauerten vom 24. bis 28. Dezember einschließlich; im Fasching gab es Ferien vom Faschingsonntag bis Aschermittwoch mittags (sie), zu Ostern von Mittwoch nachmittags in der Karwoche bis Osterdienstag, zu Pfingsten von Pfingstsamstag nachmittags bis Pfingstdienstag. Am Tage vor Fronleichnam war der Nachmittag, am Allerseelentag der Vor– mittag frei . Entsprechend der 19. Regel für den Rektor29 ) war in der österreichischen Provinz der Donnerstag „Vakanztag" , also unter– richtsfrei . Und nun einige Bemerkungen zur jeweiligen Funktion der in den Kapiteln 2 bis 4 angeführten Personen . Der Rektor führte das Kolleg in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Ausnahme bilden die ersten zwei Oberen, nämlich P. Markus Noelius und P. Johannes Eckstain, die jeweils fünf Jahre lang die Leitung innehatten . Für sieben der Rektoren ging die Funktionsperiode vorzeitig zu Ende, u.zw. für einen durch schwere Krankheit (P. Johannes Lackner 1644), für sechs weitere infolge Ablebens. Es waren dies : P. Eustachius Stahel (1652), P. Petrus Abele (1671), P. Alois Greussing (1691), P. Franz Bassöger (1713), P. Sebastian Mitterdorfer (1743) und P. Ernst Apfaltrer (1767)30 ) . Daß ein Pater dieses Amt ein zweites mal am gleichen Kolleg erhält, kommt in Steyr zweimal vor, u.zw. sind dies: P. Jakob Topff, welcher das erste Mal von 1661 -1664, ein zweites Mal von 1671 -1674 eingesetzt wird, und P. Andreas Olipez, der von 1677 - 1683, also zwei Perioden hintereinander in dieser Funktion verbleibt. Die Obliegenheiten des Rektors sind , soweit sie die Schule betref– fen, in der Ratio studiorum von 1599 festgelegt31 ) . Für die Leitung der Studien stand ihm wohl ein Präfekt zur Seite, jedoch war er verhalten, den Unterricht bisweilen zu besuchen und dafür zu sorgen, daß die Scholastiker zu Hause untereinander lateinisch sprachen und Briefe an ihre Mitbrüder lateinisch abfaßten. An den Kollegien mit einem Ly– zeum kam ihm die wichtige Aufgabe zu, einen erfahrenen Schulmann zu bestimmen, der die künftigen Lehrer im letzten Vierteljahr des drei– jährigen Philosophiestudiums wöchentlich drei Stunden lang auf ihre Aufgabe vorzubereiten hatte. Zu des Rektors Verpflichtungen gehörte es auch , allmonatlich oder zumindest alle zwei Monate die Gymnasial– lehrer im Beisein des Präfekten zusammenzurufen, wobei „einiges aus den Regeln für die Lehrer, sowohl aus den allgemeinen für alle, beson– ders was auf die Frömmigkeit und Sittendisziplin Bezug hat, als auch aus den besonderen Regeln für den einzelnen" vorzulesen war32 ) . Er hatte 76

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