Veröffentlichungen des Kulturamtes, Heft 29, Oktober 1969

Reichenau wegen der Zerstörungen ein halbes Jahr „in gänzliche Feyer versezet" werden. Dadurch war ein Schaden von 40 — 50.000 Gulden entstanden?^) Auf Ansuchen des Magistrates bewilligte Kaiser Josef II. im März 1784 die Pflasterung der Stadt; gleichzeitig sollten auch Bleirohre für die Wasserversorgung gelegt und die Abwasserkanäle gemauert werden. Jur Bedeckung dieser Ausgaben kündigte der Magistrat 10.000 Gulden von seiner Einlage bei der Pauptgewerkschaft auf. Wenn Arbeiten ohne Bewilligung des Kreisamtes ausgeführt oder Voranschläge überschritten wurden, konnte mit einer Zahlung nicht gerechnet werden?^) Im folgenden Jahre genehmigte die Landesregierung, daß die Stadtmauer bei der Frauenstiege und auch die Stiege selbst instandgesetzt werden durfte?9) Um die Kosten für die Erhaltung der Straße Steyr—Kremsmünster— Wels hereinzubekommen, wurde dem Magistrat 1785 aufgetragen, im Steinfeld eine Schrankenmaut zu errichten und hier je Pferd 2 1/2 Kreuzer und je Gchsen 1 Kreuzer 1 Pfennig Maut einheben zu laffcrx.3 * 37 8) Das Kreisamt erließ eine Verordnung, die schon an Stadtplanung anklingt, sie erschien im August 1785. Nach dieser sollten „Untertanen ohne vorwissen des Kreisamtes kein paus mehr und diese nicht zu nahe an die Straßen" bauen.39) Dr. Sylvester von paumgartten (1786 — 1803) In der Ratssitzung vom 7. Jänner 1786 wurde ein Dekret der k. k. Landesregierung vom 19. Dezember 1785 erörtert, das die vorgangsweise für künftige Ratswahlen enthielt. Die gesamte Bürgerschaft hatte, Mann für Mann und nach Stadtvierteln geordnet, in das Rathaus geladen zu werden, um dort aus ihrer Mitte zwanzig „vertraute und geschickte Männer" zu erwählen, denen künftig die Aufgabe obliegen sollte, als sogenannte „Votanten" die Kandidaten für die „Bürgermeister- und Rathmannswürde" namhaft zu machen?) Eine Voraussetzung war jedoch, daß die zu Wählenden das sogenannte „breve eligibilitatis" (ein CZualifikationsdekret) nach erfolgreich abgelegter Prüfung aufweifen konnten und ihnen durch ein „Landrecht-Dekret" bestätigt wurde, im „Justiz Fache" wählbar zu sein. Ein Verzeichnis der Personen, die den erwähnten Bedingungen entsprachen, hatte noch vor der Wahl am Rathause angeschlagen zu sein, um so den Votanten die Möglichkeit zu bieten, ihre Entscheidung zu treffen. Das Erfordernis, das Bürgermeister und Ratsmänner (Magistratsräte) im „Iustizfach" ausgebildet sein mußten, führte zur Bezeichnung „juridischer Magistrat". Im erwähnten Dekrete war auch festgelegt, daß ein neuer Bürgermeister den Diensteid bei der „kaiserlich-königlichen Regierung", die vier vorgesehenen Magistratsräte diesen in die pand des Bürgermeisters abzulegen hatten. Die Magistratsräte wurden von den Votanten auf Lebensdauer gewählt, der Bürgermeister 3S) RP 1786 0.186 ff. M RP 1784,19. 37) RP 1785,80. 38) RP 1785,122. =’) RP 1785.188. 1 \

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