Veröffentlichungen des Kulturamtes, Heft 27, Dezember 1966

kam er an Lehmwänden, die mit Lauge überschüttet wurden, „zum Ausblühen"?) Seine Entstehung beruht auf Fäulnisvorgängen stickstoffhaltiger Substanzen. „Aller in und auf dem Erdboden im ganzen Lande sich erzeugende Salniter" war Eigentum des Landesfürsten. Die Salitergräber waren daher berechtigt, „aller (örtert, in allen Gebäuden" salpeterhaltiges Material zu gewinnen. Ausgenommen waren Spitäler, Kirchen, pfarrhöfe, Schulhäuser, sämtliche Aerarial- gebäude und perrschastssitze, doch war in den zu diesen Gebäuden gehörigen Ställen, Scheunen und Schuppen das Salpetergraben erlaubt. Mauerschutt durfte erst nach Auswertung durch den Saliterer abgeführt werden?) Laut § 8 des oben erwähnten kaiserlichen Patents waren die Salitersieder verpflichtet, „allenthalben, wo sie graben wollten, sich geziemend zu melbeit, sich, wenn es verlangt wird, mit ihrem Erlaubnißfcheine zu rechtfertigen, die aufzuhebenden Steine, Bretter und Balken allemahl, ganz in den vorigen Stand herzustellen, und die gemachten Gruben, entweder mit derselben Erde, wann sie aus- gelauget und getrocknet ist, oder mit anderer trockener Erde wieder gut auszufüllen, im Allgemeinen aber, sich fo zu betragen, und ihr Geschäft so zu verrichten, das; sie dem Eigenthllmer so wenig als möglich, Angelegenheit verursachen, und zu keiner gegründeten Beschwerde Anlaß geben." Schäden, die durch das Salpetergraben verursacht wurden, mußten vergütet werden. Die Grundbesitzer durften den Salnitererzeugern „keine frevelhaften Hindernisse in Weg legen", sondern hatten sie als „landessllrstlich bestellte Arbeiter" in jeder Pinsicht bei ihrer Beschäftigung zu unterstützen.,0) In Gewölben oder Pütten wurde die verschniutzte Salpetermasse durch Kochen gereinigt, wozu auch Polzasche benötigt wurde. Ls ist begreiflich, daß die Salitersieder bei den Pausbesitzern nicht gerne gesehen waren, mußten diese sogar die Abdeckung der Fußböden in ihren Stuben hinnehmen.") Erst im Jahre 1802 wurde mit Posdekret die Sattlerarbeit in Einraumwohnungen verboten??) Ab und zu richtete auch die Ortsobrigkeit an die Saliterer die Mahnung, bei ihrer Tätigkeit keinen Schaden anzurichten. J634 forderte sie der Steyrer Magistrat auf, „nur an einem CDrt zu arbeiten, wo der Bürgerschaft kein Nachteil ober Schaden" erwachse??) Lin kaiserliches Patent verlangte schon (665, daß das Salitergraben in Stadeln und Ställen ohne Schaden geschehe.") Als im Jahre (770 der städtische Saliterer den Rat ersuchte, in den Bürgerhäusern nach Salpeter graben zu dürfen, wurde er abgewiesen. „Nachdem es die hiesigen Gebäu nicht zulassen", so lautete der Ratsbeschluß, „der Supplikant auch hierauf niemand außer Schaden halten kann, als kann hierorts jenes nicht gestattet metben"?5) 8) Brachmann, a.a.O., S. 249. ’) Kaiserl. Patent v. 1. 9. 1801, §§ 1, 3, 7. I0) Ebenda, §§ 9, 11. ") Brachmann, a.a.O., S. 249. ,2) Ebenda, a.a.O., S. 249, 254. ,3) St.A. ( = Stadtarchiv Steyr), Rp. (= Ratsprotokoll) 1634, 71. ,4) St.A., Rp. 1663, 155. l5) St.A., Rp. 1770, 74. 75

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