Veröffentlichungen des Kulturamtes, Heft 19, Februar 1959

Absatz, „das ein Weib mit einem jungen Gsöllen galäntig tuet wies woll geschehen ist.. und dann sprudelt es weiter und wir hören genau, wann und wie lange „das weib und der Gsöll" beisammen gewesen waren, daß sie ihm einmal ein Pall ierl zugesteckt habe und was darin eingewickelt gewesen sei, das werde sie schon wisten, daß sich für ein Weib nicht gebühre, einem wanderfertigen Kerl ein Bild zu schenken und daß sie, die Schreiberin, den Gesellen zweimal beim Hinteren Türl hinauslassen mußte, weil er sich vorne nicht aus die Straße hinausgetraut habe. .. und Kegelscheiben seien sie immer gegangen, hinunter in den Garten! — Plötzlich bricht der Redefluß ab; entweder wurde das Schreiben nun doch zu beschwerlich, denn leicht scheint es nicht aus der Feder geflossen zu sein, oder die Zeit wurde zu kurz oder Bote zu ungeduldig oder man entschloß sich zu einer mündlichen Berichterstattung. Was immer nun gewesen sein mag, eines steht fest, man wußte im Hause Seyfridt, daß Maria auf Abwege geraten war, man mußte auch von dem Gerücht, daß sie schwanger sei, das erwähnt Maria im Verhör, aber der Bruder, die Schwägerin, die Hausleute schwiegen, ließen Maria weiter in ihr Verderben rennen und versuchten nach außen hin alle Gerüchte niederzuschlagen und den Schein aufrechtzuerhalten, daß alles in schönster Ordnung fei. Erst als es nichts mehr zu verheimlichen gab, als ganz Steyr schon wußte, warum Maria Seyfridt im Kerker lag, da kamen sie dann und riefen: „Wir haben es ja schon lange gewußt, wir haben ihr ja genau zugesehen, wie sie es getrieben hat!" und dachten sicher nicht im entferntesten daran, sich mitschuldig zu fühlen, weil sie geschwiegen hatten. Als der Richter die Mörderin fragte, ob sie ihre Tat bereue, da antwortete sie: „Ja, sie hete gern gesehen das etwer da were gewesen und es gesehen hete oder das ihr Frau Schwägerin besser geschaut hete." Die Frau Schwägerin war nämlich, kurz nachdem Maria das Kind heimlich in ihrem Zimmer geboren hatte, mit einem Teller Suppe zu dieser gekommen, ohne zu wissen, welche Art von Krankheit das Mädchen gezwungen hatte, sich niederzulegen. Sie stellte ihr die Suppe hin und ging wieder, ohne ein Wort zu sagen; sie kam den ganzen Tag nicht mehr. Die Angst vor dem Skandal, vor dem bösen Gerede der Leute, der Schande vor der ganzen Stadt, vielleicht auch eine persönliche Abneigung gegen die Schwester des Mannes, die nach dem Tode des Vaters ins Haus gekommen war, um sichs hier gut gehen zu lassen, das alles mag die Schwägerin veranlaßt haben, die Augen zu allem zu schließen, was Maria tat. Sie muß gesehen haben, was im Zimmer geschehen war, als sie es an jenem Tage betrat, sie hätte mit einem Wort verhindern können, daß das Mädchen zur Mörderin wurde — aber sie ging hinaus und sprach das erlösende Wort nicht. . So geschah, was im Amtsbericht an den kaiserlichen Panrichter des Landes ob der Enns endgültig als Bekenntnis der Maria Seyfridt formuliert wurde: ... das das kindt, so ein knabl gewesen, schreyent und lebendtig von ihr khomen, und daß sie ein vierzehn tag vor der Niederkunst ihr sürgnommen habe, das sie das kind umbbringen, verstecken und eingraben wolle, damit niemand wissen und innewerden solle, das sie schwanger gewesen sey ■— und auf diese ihre Bekhenntnus wolle sie leben und sterben." Als bei der Verhandlung gefragt worden war, warum sie den Tod des Kindes beschlossen habe, antwortete sie, weil sie niemand gesehen habe und sie hätte schon daran gedacht, es vorher zu taufen, insgeheim aber gehofft, ihre Schwägerin würde um eine Hebamme schicken und dann hätte sie alles gestanden. Es kam aber keine Hebamme und gestehen konnte sie erst vor Gericht. Dieses sandte das Protokoll an einen Prager Rechtsgelehrten, der ein Gutachten über den Fall erstellte und den Schöffen einen Urteilsvorschlag ausarbeitete, der genau die einschlägigen Gesetzesstellen zitierte. Das Rechtsgutachten traf am 3. März in Steyr ein und lautete auf: Tod durch das Schwert. Nach Artikel 131 der Constitutiones Caroli V. war die Kindesmörderin lebendig zu begraben und zu pfählen; man konnte sie auch ertränken — aber in Steyr war das Ertränken von Verbrechern mit Schwierigkeiten verbunden, weil dazu die Erlaubnis der Wasserobrigkeit nötig war, die aber nicht die Stadt sondern das Schloß innehatte (Ratsprotokoll 1606, S. 67/68). Lagen keine erschwerenden Um21

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