Steyr und die Glaubenskämpfe

I. daß sie ihre Prediger behalten möchten; 2.daß der Rat die Prediger schützen solle; geschähe ihnen etwas, gäbe es einen Tumult. 5. Stimmen sie der Sperrung der Kirche zu, wenn sie der Rat für notwendig befände 4.Wollten sie dem Rat gehorchen, wenn er alles tun wolle, das exercitium religionis zu erhalten. 5. Die Schlüssel sollen dem Landeshauptmann geschickt werden. Die Steprdorfer beschlossen, einen Ausschuß an den Kaiser zu senden. Die Ennsdorfer beantragten, daß der Landeshauptmann sich die Schlüssel selbst holen oll . Alle gelobten, der evangelischen Religion treu zu bleiben. Die Duediger wollen bleiben. Am 8. Jänner wurde die Schrift für die Uebergabe der Schlüssel abgefaßt und die Gesandten ausgewählt, die zuerst noch mit einem Kredenzschreiben bei den Ver¬ ordneten der drei Landstände vorsprechen sollten Am 9. Jänner erfuhr der Rat, der Kaiser wolle sich mit seinem Bruder be¬ raten und den Kommissaren sei Stillstand geboten worden. Sofort wurde den Ge¬ sandten nach Linz eine zweite Schrift nachgesandt, in der es anstatt „das Dredigen ei an allen Orten eingestellt", hieß, es sei nur in der großen Kirche eingestellt. Die erste Schrift sollten sie behalten. Außerdem wurde beschlossen, daß am nächsten Tag in der Schule und im Spital gepredigt und kommuniziert werden solle. Die Ge¬ sandten schickten diese zweite Schrift dem Rat umgehend zurück, weil sie zu „stark“ sei, er solle sie korrigieren. Am 11. Jänner: Der Landeshauptmann hatte seine Befehle dringend wieder¬ holt. Es wurde im Rat beschlossen, die Prediger in die Schlösser zu senden; doch sie wollten bleiben. Es wurde ihnen nahegelegt, sich in den Wohnungen versteckt zu halten. Schließlich aber blieb dem Rat und der Gemeinde nichts anderes übrig als nachzugeben. Die Gemeinde bat den Rat, die Prediger noch einige Zeit in Bestallung zu halten und ihnen einen guten Abgang zu verschaffen. So versuchte es die Stadt noch einmal mit einer direkten Supplikation an den Kaiser: 1.weil die Kommissäre versichert hätten, daß der Kaiserein geneigtes Ohr haben würde, fände er sie in anderen Dingen gehorsam; 2. käme die Stadt diesmal von den zwei anderen Ständenin Religionssachen separiert, da man durch sie noch nie etwas erreicht habe; 5.erklärten sie sich zur Bezahlung der Doen mit Schuldbriefen der Hammer¬ weister bereit, doch bekennen sie sich damit nicht zu ihrer Rechtmäßigkeit; man weiche nur der Gewalt, um eine Exekution zu vermeiden. In diesem Sinne wurde die Sache auch mit Dr. Schwarz und Matth. Winkler aus Linz verhandelt. Dem Bürger und Drokurator Maximilian Bok wurde von der Stadt ein Pferd gekauft, damit er als Gesandter nach Prag reisen könne. Die Stadt hoffte er würde für die Bezahlung des Doenfalles als Quittung die Religionsfreiheit für Stepr zurückbringen. Diese Hoffnung war falsch. Noch im Jänner mußten die Prädikanten Steyr verlassen. Auch dieses letzte Mittek hatte also versagt. Eine neuer¬ liche Resolution des Kaisers verbot die evangelische Religionsausübung im ganzen Lande mit Ausnahme der adeligen Schloßtapellen. Jede weitere Debatte wurde durch die Ankunft des kaiserlichen Landrichters Hans Gorg Rechberger verhindert, der für die Sicherstellung der Doenschuld Sorge trug sowie für die Durchführung der übrigen Befehle. Don Pfarrer Lampl, der im Jänner 1599 mit Frau und Kindern die trauernde Stadt verließ, befindet sich im Stadtarchiv ein Brief,) in dem er um die Erlaubnis zu einer Abschiedspredigt bat die ihm vom Rat auch gewährt wurde. Vierunddreißig Jahre, so heiße es in dem Schreiben diene er, Lampl, der Bürgerschaft als Prediger des Wortes Gottes in redlicher Gesinnung. Nun als ein im Dienste alt gewordener Mann verliere er Hab und Gut, Stellung und Heimat. Der Hausrat sei ihm genommen worden, der Prälat von Garsten habe seit einiger Zeit schon die Bezahlung eingestellt, binnen acht Tagen müsse er die Grenze des Landes überschritten haben. Alles, was ihm bleibe, sei die Liebe und Verehrung der Stadtbewohner, und so wende ev sich an den Rat der Stadt mit der Bitte, eine letzte Dredigt halten zu dürfen. Dann erbat 1) Stel. K. XI, S. 24, Nr. 1218. 67

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