Der Kriegsverbrecherprozeß gegen Otto Perkounig vor dem Volksgericht Innsbruck im Jahre 1953

70 Heimat oder in eine neue Heimat verzogen waren und dem Gericht gelang es nicht eine einzige Zeugin/einen Zeugen, die/der gegen den Angeklagten ausgesagt hätte, zu laden. Die Hauptverhandlungen fanden am 8.Juli 1953 und am 22.Juli 1953 statt. Der letzte Hauptverhandlungstag endete mit dem Urteil gegen Otto Perkounig. In seiner Urteilsbegründung kam das Gericht zunächst zur Einsicht, „daß über dem Werke Radom nicht so tiefer Betriebsfriede lag, wie mehrere Entlastungszeugen wahrhaben wollen. “245 Die Aussagen der Entlastungzeugen führten letztendlich aber zu dem gewünschten Ergebnis, denn das Gericht stimmt den Aussagen zu und stellte fest, daß der Angeklagte „niemals ohne Sondergenehmigung das Judenlager betreten und dort nach Belieben um sich hauen konnte und daß der Angeklagte in seiner Stellung als Werkmeister weder das Recht noch die Macht hatte, dem Werkschutz den Befehl zum Erschießen eines Arbeiters zu geben "246 Unter den von den Belastungszeugen geschilderten Zuständen im Werk hätte nämlich „nicht gearbeitet“ werden können, weil die „nach der erschütternden Anklage gemarterten Zwangsarbeiter gar nicht arbeitsfähig (gewesen wären). "247 Die Aussagen der jüdischen Häftlinge hätten kaum zynischer beurteilt werden können. Das Gericht spricht den Aussagen sogar jede Glaubwürdigkeit ab, denn diese würden „nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit Pauschalverdächtigungen dar (stellen) “. Darüberhinaus würden diese den Anschein erwecken, „als ob für die abscheulichen Mißhandlungen, welche die Betroffenen erlitten haben, ein Schuldiger gefunden werden muß, nachdem Werner Reich unbekannten Aufenthaltes, Robert Müller verstorben, N. Holz etc. nicht mehr erreichbar sind. "248 Den jüdischen Zeuginnen und Zeugen wird vorgehalten, vieles nur gehört zu haben und jene, die selbst Tötungshandlungen gesehen oder Prügel bekommen haben, „verstricken sich in solche Widersprüche, daß die Glaubwürdigkeit und die Beweiskraft dieser Aussagen versagt (bleibt). “249 Die Anschuldigungen werden als zu oberflächlich und zu übertrieben kritisiert. 245 Urteil Perkounig Otto, 22.7.1953, TLA, LG Ibk, 10 Vr 257/53. 246 Urteil Perkounig Otto, 22.7.1953, TLA, LG Ibk, 10 Vr 257/53. 247 Urteil Perkounig Otto, 22.7.1953. TLA, LG Ibk, 10 Vr 257/53. 248 Urteil Perkounig Otto, 22.7.1953, TLA, LG Ibk, 10 Vr 257/53. 249 Urteil Perkounig Otto, 22.7.1953, TLA, LG Ibk, 10 Vr 257/53.

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