Aufbau oder Zusammenbruch!

□ 25 □ Departements in den Vereinigten Staaten eigene Dienstmarken einzuführen, wodurch jeder Verwaltungszweig seine Spesen selbst trägt. Der Freikartenunfug bei den Bahnen ist abzuschaffen, zumindest aber ist das Freikartenwesen aufs Reußerste einzuschränken. Crwerb und Besitz. Jeder geiltig oder mit der Hände Arbeit schaffende, tätige Staatsbürger hat das Recht und den Anspruch durch seine Tüchtigkeit, geordnefe Lebensweise und vernünftige Wirtschaft sich etwas ersparen, erwerben zu dürfen, um sich einen angenehmen Lebensabend und seinen Angehörigen ein leichteres Fortkommen sichern zu können. In diesem Sinne durch Arbeits¬ leistung erworbenes und erwirtschaftetes Vermögen oder Eigen¬ tum ist nicht Diebstahl. Der von Marx aufgestellte Grundsatz: „Eigentum ist Diebstahl“ kann höchttens nur für auf Privilegien fußendes, in Vorzeiten angeeignetes, fortererbtes oder erwuchertes Eigentum und Vermögen sich ver¬ stehen und auf solches, welches eine gewisse Grenze übersteigt. Einer in diesen Richtungen auftretenden ungerechten Ungleichheit kann im Wege der Besteuerung und in Form der Erbbeschränkung ausgleichend ent¬ gegengearbeitet werden. Es wären Maximal-Grundbesitzgrenzen festzulegen, z. B. etwo 200 Joch Ackerland, 400 Joch Wald und Weideland, 900 Joch unkultivierbares Jagdgebiet (Krummholz,- Steinregion und Sumpfgebiet). Eine gewisse Besitzgröße müßte zur Ermöglichung rationeller, die Produkte verbilligender, maschineller landwirtschaftlicher Bodenbearbeitung, einer richti¬ gen Forstwirtschaft zugelassen werden. Bei Zinshäusern müßte eine Begrenzung der gesamten Zinseinnahmen gewählt werden (Zinskasernen). Die zumeist aus der mittelalterlichen Faustrecht- und Raubritterzeit herstammenden großen Besitze sind durch Aufteilung und Abverkauf zu¬ gunsten des Altersrenten- und Invalidenfonds entsprechend zu verkleinern. Die Fideikommisse sind als solche aufzulassen, jedoch als Staatsgüter ebenfalls dem Alters- und Involidenfonds zuzuweisen und weiter zu bewirtschaften. Auch bei diesen wird eine entsprechende Verkleinerung durch Abtretung der für landwirtschaftliche Zwecke verwendbaren Teile gegen Ver¬ gütung, Ablösung von Holzbezugsrechten usw., an die angrenzenden Gemeinden, resp. Anrainer durchzuführen und hiebei tunlichst auch auf eine Erweiterung eventuell in Frage kommender Stadtgebiete Rücksicht zu nehmen sein. Even¬ tuelle Weidegebiete wären als Gemeindeweidegebiete pachtweise an ganze Gemeinden zu vergeben. Zu diesem Zwecke werden gemischte Kommissionen aus den Vertretern der in Frage kommenden Gemeinden und vom Staate zu ernennenden Kommisfären zu bilden sein, welche ihre bezüglichen Aus¬ arbeitungen der Nationalverlammlung zur Beschlußfallung werden vorzulegen haben. Die in den letzten Jahrzehnten, seit etwa 1860, zu Fideikommissen usw. zugekauften Grundgebiete sind wieder frei zu geben; Enklaven gegen gleichwertige Randgebiete auszutauschen. Durch die Besitzbegrenzung wird eine Hauptkriegsursache für die Zu¬ kunft wegfallen, die Ländergier der Herrscherkreise, welchen der Krieg immer nur ein Mittel zur Vergrößerung ihrer Reichtümer, ihres Besitzes war, indem sie von eroberten Gebieten stets die schönften Teile als Kron- oder Familien¬ güter vorweg sich sicherten und in Besitz nahmen.

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