Burgen und Schlösser, Städte und Klöster Oberösterreichs

ding in. Die Sache selbst wird wohl richtig sein, da dem genannten Kloster in einer späteren echten Urkunde solche Einkünfte bestätigt werden. Der Name Eferding gehört unter jene Gattung von Ortsnamen, die bisher nach dein Vorgänge Siegmund Riezlers als Sippenortsnamen bezeichnet werden. Jedenfalls liegt dem Ortsnamen ein Personenname Ebrid zugrunde (E mhd Gesetz). Evrid !var entweder der Sippenälteste oder der erste Besiedler des Ortes. Schon im Jahre 1142 war Eferding Sitz eines Pfarrers. Der erste Pfarrer, der dann später Domherr in Passau wurde, hieß Almar. Im Jahre 1145 wird Rantwinus als Pfarrer genannt, später gleichfalls Domher in Passau. (Font. rer. auftr. XXII 5 und XXXXIX/1 102. Krick Domkap. Pass. 17.) Kopals Geschichte von Eferding nennt als ältesten Pfarrer einen im Jahre 1209 lebenden Leutold. Die Bischöfe besaßen im Jahre 1167 in Eferding eine Burg, sie wird zwar als solche nicht genannt, aber bie Erwähnung bischöflicher Burggrafen (caftaldi) sichert den Bestand. Die Bewohner von Eferding werden bnrigenses, aber nicht cives genannt. Wenn in einer um das Jahr 1210 ausgefertigten Privaturkunde Eferding als- Stadt (civitas) bezeichnet wird, so kann aus dieser Nachricht noch lange nicht auf den Bestand einer ausgebildeten städtischen Verfassung geschlossen werden; denn zur Stadt, in der Auffassung des Mittelalters, gehörte Befestigung, eigene Gerichtsbarkeit, autonome Verwaltung und Marktrechte. Alles das fehlte dem Orte. Und wenn auch in einer späteren Urkunde (1222) Bischof Gebhard, der Grundherr, Eferding als civitas bezeichnet, so sehen wir doch aus den näheren Bestimmungen bieser Urkunde, daß hier von Stadtrechten nicht gesprochen werden kann. Die Rechte der Bürger von Eferding bestanden nur in der Gleichstellung bei Mautzahlung in Passau mit den Bürgern von Passan und in dem Rechte, unbescholtene Fremde als Mitbürger aufnehmen zu dürfen. Eine andere Bestimmung bezieht sich auf die Gerichtsbarkeit -des Bischofs. Diebe mußten an die Inhaber des Landgerichtes Donautal ausgeliefert werden, von anderen Verbrechern, wie Mörder, wird die Auslieferung als selbstverständlich vorausgesetzt. Eferding besaß demnach nur eine beschränkte Immunität, wie solche damals die meisten geistlichen Besitzungen ausweisen konnten. Aber auch diese beschränkte Gerichtsbarkeit des Bischofs über seine Eferdinger Untertanen scheinen die Herren von Schaunburg wiederholt nicht beachtet zu haben, was aus dem Vertrage des Bischofs Rüdiger mit den Schaunburgern wegen Jnanspruch- nahme ihrer Hilfe hervorgeht; denn in diesem verpflichteten sich die Schaun- burger, die Rechte des Bischofs in Eferding in Zukunft zu achten. Als Herzog Ottokar im Jahre 1253 die Passauer Lehen erhielt, mußte er nicht nur 600 Mark Silber für die Belehnung zahlen, sondern auch! dem Bischof Berthold die Bewilligung erteilen, seine Städte (oppida) St. Pölten und Eferding befestigen zu dürfen. Mauern und Türme verliehen dem Orte Setter, Burgen und Schlösser. 49 7

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