Tätigkeitsbericht 1974-1977 Arbeiterbetriebsrat Werke Steyr

44 Entgelt- bzw. Lohnfortzahlung Wesentlich verbesserte Abfertigungen Wesentliche Verbesserung des Urlaubs anspruches ünseie Sozialleistungen KOLLEKTIVVERTRAGLICHER UND INNERBETRIEBLICHER ART Das mit Wirkung 1.09.1974 auf Parlamentsebene beschlossene Lohnfortzahlungsgesetz sichert allen Arbeitern im Krankheitsfal l eine Lohnfortzahlung nachfolgenden Richtlinien: a) bei Krankheit oder Unglücksfal l : nach 14-tägiger Betriebszugehörigkeit 4 Wochen nach 5-jährlger Betriebszugehörigkeit 6 Wochen nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 8 Wochen nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit 10 Wochen pro Arbeitsjahr. b) bei Arbeitsunfal l (Berufskrankheit): ab sofort 8 Wochen nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 10 Wochen Verbesserungen auf kollektivvertragl icher Ebene vom September 1973 bis 1977: nach 5 Dienstjahren von 0 Wochenverdiensten auf 1 1/2 Mo n atsve rd i e n ste nach 10 Dienstjahren von 3 Wochenverdiensten auf 21/2 Monatsverdienste nach 15 Dienstjahren von 5 WochenVerdiensten auf 3 1/2 Monatsverdienste nach 20 Dienstjahren von 7 Wochenverdiensten auf 51/2 Monatsverdienste nach 25 Dienstjahren von 9 Wochenverdiensten auf 7 M o n a t s v e r d i e n s t e Ab 1977 besteht auch bei Frühpensionierung bereits nach 10 Dienstjahren Anspruch auf Abfertigung I Ab 1. 01. 1977 wurde eine Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes wirksam, mit einer Erhöhung des Urlaubs anspruches und der Einführung der Pflegefreistel lung : Mindesturlaub ab dem 1. Arbeitsjahr 24 Werktage =4 Wochen bereits nach 20 anrechenbaren Arbeitsjahren ... 30 Werktage =5 Wochen ANRECHNUNG DER VORDIENSTZEITEN bis maximal 5 Jahre, bei Zusammentreffen mit bestimmten Schulzeiten bis 7 Jahre. Sowie weitere Verbesserungen in Bezug auf leichtere Durchsetzung der Urlaubswünsche, Urlaubsunter brechung bei Erkrankung auch bei Auslandsaufenthalt. Verstärkte Aufzeichnungspflicht durch den Arbeit geber, klare Regelung bezüglich der finanziellen Abgeltung usw. Ab 1.01.1978 Einbeziehung regelmäßig geleisteter Überstunden in das Urlaubsentgelt. Gesetzliche Regelung eines Anspruches auf bezahlte Freizeit bis zur Dauer einer Woche inner halb eines Jahres für die Pflege erkrankter Fami l ienangehöriger! Verbesserte TreueprämienSätze auf betrieblicher Ebene bei 1— 3Jahren Betriebszugehörigkeit S 1.575,— bei 3— 5 Jahren Betriebszugehörigkeit S 1.775,— bei 5—10 Jahren Betriebszugehörigkeit S 2.025,— bei 10—15 Jahren Betriebszugehörigkeit S 2.165,— bei 15—20 Jahren Betriebszugehörigkeit S 2.385,— bei 20—25 Jahren Betriebszugehörigkeit S 2.560,— bei 25—30 Jahren Betriebszugehörigkeit S 2,850, bei 30—35 Jahren Betriebszugehörigkeit S 3.200, bei 35—40Jahren Betriebszugehörigkeit S 4.000, bei 40—45 Jahren Betriebszugehörigkeit S 6.000, bei üb. 45 Jahren Betriebszugehörigkeit S 8.000, Pensionisten mit FPZ S 540, Dienstjubiläum Die Jubiläumsgaben sind in der Arbeitsordnung Pkt. 23 verankert: nach 25 Dienstjahren 1 Monatsbezug nach 35 Dienstjahren 2 Monatsbezüge nach 45 Dienstjahren 3 Monatsbezüge Dazu konnte erreicht werden, daß die Jubilare am Tag des Jubiläums arbeitsfrei haben. Fäl lt dieses auf einen arbeitsfreien Tag, den Tag vorher.

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