Die Raming und ihre Bewohner

nachläßlich zu bezahlen, verfallen sern solle. Doch Uns dem Heil: Röm: Reich auch Unsern Erbkönigreich, Fürstenthum und Landen, an unsere und ihren, dan sonsten männiglich an seinen Rechten, und Gerechtigkeiten, und bevorab denen, die dem obbeschrieben Wappen und Praedicat etwa ein gleiches führeten, an derenselben Rechten und Wappen und Draedicat ganz unvergriffen und unschädlich. Das meinen Wir ernstlich mit Urkund diß briffs, besiglet mit Unsern Kaps. Königl: und Erzherzoglichen anhangenden Insigl, der gegeben ist in Unserer Stadt Wien den sieben und zwanzigsten Monats Tag Martii im Sieb¬ zehenhundert acht und zwanzigsten, Unserer Reiche des Römischen Sieb¬ zehenden, deren Hispanischen im fünff und zwanzigsten, deren Hungari¬ schen und Böheimischen auch im Siebzehenden Jahre. Ad mandatum Sae Cacs:“ et Carl m./p. Cath#e Majest:“ proprium. I. Fr. g. v. Seilern m./p. Math. Bened. Finsterwald m./p. R. Myller v. Freyburg m./p. L. S.) Collationirt ddto. Linz, 8. August 1818. Alois Hochburg m./p. k. k. Registr.=Director.

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