Die Raming und ihre Bewohner

und Rittermässige Edl=Leuthe solches alles haben, sich dessen freuen, ge¬ brauchen und geniessen, von Recht und gewohnheit. Über dieß haben wir oftgedachten Johann Jacob Schoiber all sepn Ehelichen Leibs=Erben und derenselben Erbens Erben beederlep Geschlechts diese absonderliche Gnad und Frepheit gegeben, daß sie von nun an gegen Uns, Unsere Nachkommen und sonsten jedermänniglich, was Würden, Stands= oder Weesens die seund, in aller ihren schrifften, reden, Titulen, Insiglen, Handlungen, geschäfften und Ambtern, nichts ausgenommen, mit oder ohne Auslassung ihres bißhero geführten Namens sich künftighin von Engelstein nennen und schreiben mögen, ihnen auch solches Prädicat von allen Unsern auch Unser Nachkommen und andern Canzleyen, Stellen und Gerichten, und sonst von Männig¬ lich gegeben werden solle. Solchem nach ergehet Unser Gesinnen, Begehren, und respective gnädigster Befehl an alle jede Churfürsten, Fürsten, Geist= und Welt¬ liche Oraelaten, Grafen, Frepn, Herren, Ritter, Unechte, Statthalter, Land=Marschallen, Lands=Haubt=Leuthe, Landsverweser, Diz=Domen, Landrichter, Burggrafen, Dögte, Ofleger, Schultheissen, Burger=Maister, Richter, Räthe, Kundiger deren Wappen, Ehrenholden, Persevanten, Burgern, Gemeinden, und sonst all Unsere und des Heil: Röm: Reichs, auch Unser Erbkönigreich, Fürstenthum und Landen Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stands und Wesens die sernd, daß sie viel¬ ernannten Johann Jacob Schoiber von Engelstein, auch all dessen Eheliche Leibs=Erben, und derenselben Erbens Erben, Manns= und Weibspersonen für und für in ewige Zeit als andere Unsere des Heil: Röm: Reichs und Unser Erbkönigreich, Fürstenthum und Landen recht¬ gebohrene Lehens=Turnier=Genosst und Rittermässigen Edl=Leuthe halten, dafür erkennen, also schreiben, nennen und achten, dieselbe in aller und jeden Geist= und weltlichen Ständen, Stifften und sachen wie vor¬ steht, annehmen, zulassen, würdigen und ehren, auch an diesen und obengeführten Unseren Kaps: Königl: und Erzherzoglichen Gnaden, gaben, Frepheiten, Rechten, Gerechtigkeiten, Gewohnheiten, Gesellen¬ und Gemeinschaften des Adels, auch obbewilligten Wappens und Prä¬ dicats weder hindern, noch irren, sondern sie deren allerdings ruhiglich freuen, gebrauchen, geniessen und gänzlich daber bleiben lassen, dawider nicht thuen, noch daß jemanden ander zu thun gestattet in keinerlep weis noch weng, als lieb einen jeden sern, Unser schwäre Ungnad und Straff, dazue ein Dön, nemlich fünfzig Mark löthigen Golds zu ver¬ meiden, die ein jeder so oft er freventlich hierwider thäte, Uns halb in Unsere Camer, und den andern halben Theil denen belepdigten un¬

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