Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

121 einen Richter (wenigstens bald nach dem Privilegium Albrechts I. von 1287) hatte, der doch ohne Zweifel im Burgfrieden auch eine Jurisdiktion besaß, und die Verwaltung leitete. Auch hatten manche adelige Burggrafen, oder andere, das Schloss und die Herrschaft pfandweise auf einige Zeit in Besitz, da ist doch nicht wahrscheinlich, dass die auch über die Stadt volle Gewalt sollen gehabt haben. 73) Der Burggraf hatte wohl, wenigstens anfangs, die Oberaufsicht über das Ganze, in Ansehung der Steuern und Abgaben, in militärischer Hinsicht bei Kriegen oder Empörungen, aber die niedere Polizei und die Gerichtsbarkeit (über Leben und Tod ausgenommen) hatte in erster Instanz über die Bürger der Stadt der Magistrat und Stadtrichter; denn nach dem alten Herkommen durfte der Burggraf keinen von der Stadt in derselben fangen lassen und vor sein Gericht stellen, wenn er nicht zuvor die Sache vor den Stadtrichter gebracht hatte, nur wenn dieser sein Amt nicht ausübte, oder saumselig war, durfte der Burggraf einschreiten. Von der ersten Instanz konnte man dann an diesen, als eine höhere appellieren, aber die höchste Instanz war der Landesfürst selbst, oder sein Statthalter. 74) Der Landeshauptmann oder Landrichter hatte da keine Jurisdiktion auszuüben, noch 1379 im Teilungsvertrag wird von den drei unabhängigen Gerichten in Österreich Meldung gemacht: von dem Hofgericht zu Wien, der Hauptmannschaft ob der Enns und dem Pfleggericht zu Steyr, wie es der Burggraf besitzt. Die Grenzen der Jurisdiktion, welche der Burggraf und Stadtrichter besaß, waren aber viel zu wenig genau bestimmt, daher so oft Streitigkeiten und Eingriffe in die Rechte des ändern vorfielen, und zur Vermengung dieser Rechte mochte auch dieses beigetragen haben, dass bisweilen der Burggraf zugleich Stadtrichter war, z.B. 1305 Peter der Panhalm. 1378 sollen endlich die Bürger das Privilegium erhalten haben, dass die Jurisdiktion des Burggrafen über dieselbe aufhöre, oder nach einer bestimmteren Nachricht, dass der Stadtrichter erste Instanz der Bürger in Rechtssachen sei. Das letzte ist wohl das Richtige, und die Sache war so fester und genauer bestimmt, obwohl auch noch späterhin viele Klagen 73) Prevenhuber S.19. 74) L. c. S. 77

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